Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991. Gewerbesteuermeßbetrag 1991

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, eine … (eG), bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gewerbeertrages bei der Körperschaftsteuer bzw. dem Gewerbesteuermeßbetrag 1991 Verluste gemäß § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) abziehen kann, die sie als ehemalige … (ELG)… erzielt hat.

Am 8. Juni 1946 wurde die … und … deren Satzung am 16. März 1946 beschlossen worden war, unter der Firma … in das Genossenschaftsregister eingetragen (Bl. 44–50 Klageakte). Die letzte –nicht gelöschte– Eintragung in diesem Register datiert vom 13. Mai 1952. Am 2. Mai 1957 wurde die Genossenschaft aufgrund Statut vom 27. März 1957 als ELG auch in das beim Rat des Kreises geführte Register eingetragen (Bl. 13–18a Klageakte).

Die ELG ist in die Klägerin übergegangen. Die für den Übergang maßgebende Satzung wurde am 19. Februar 1991 errichtet. Im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzungen 1991 wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung des zum 31. Dezember 1990 festgestellten Verlustabzuges in Höhe von 198.394,– DM. Sie ist der Ansicht, sie sei im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der ELG hervorgegangen, so daß die alte und die neue Genossenschaft identisch seien. Demzufolge müsse der von der ELG im zweiten Halbjahr 1990 erwirtschaftete Verlust gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. §§ 57 Abs. 4 Satz 2, 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 36 Abs. 5a GewStG i.V.m. § 10a GewStG bei der Veranlagung 1991 berücksichtigt werden. Demgegenüber geht der Beklagte (das Finanzamt – FA–) von einer übertragenden Umwandlung aus. Der Einspruch der Klägerin hatte in den geänderten Bescheiden 1991 über Körperschaftsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 29. April 1994 nur insoweit Erfolg, als im Hinblick auf den Stichtag 19. Februar 1991 ein Anteil von 49/360 des steuerpflichtigen Einkommens 1991 als auf die ELG entfallend angesehen und mit deren Verlusten aus dem zweiten Halbjahr 1990 ausgeglichen wurde.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das der Klage stattgebende Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 19. Oktober 1995 1 K 162/95 aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Die Verlustberücksichtigung setze u.a. eine rechtliche Identität zwischen den an der Umwandlung beteiligten Körperschaften voraus, die aber nur bei der formwechselnden, nicht jedoch bei der übertragenden Umwandlung gegeben sei; bei der Umwandlung einer ELG in eine eG handele es sich entgegen dem stattgebenden Urteil des FG um eine übertragende Umwandlung. ELG und eG seien unterschiedliche Rechtsgebilde, zumal es sich bei ELG um Genossenschaften sozialistischer Prägung gehandelt habe.

Dem FG wurde aufgegeben festzustellen, ob die Klägerin bereits vor dem 19. Februar 1991 eine eG i.S.d. Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889 i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (GenG) war. Sollte die Klägerin bereits vor ihrer „Umwandlung” als Genossenschaft eingetragen gewesen sein, so wäre sie zum 19. Februar 1991 gar nicht im Rechtssinne umgewandelt worden, sondern hätte sich lediglich ein neues Statut gegeben.

Die Klägerin verweist zur Begründung der Klage nunmehr im wesentlichen auf ihre Gründung nach dem GenG im Jahre 1946, mithin vor Gründung der DDR, und ihre Eintragung in das Genossenschaftsregister (Bl. 43 Klageakte).

  • Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Bescheide für 1991 über Körperschaftsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 29. April 1994 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 1995 die Körperschaftsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag jeweils mit 0,– DM festzusetzen.
  • Das FA beantragt Klageabweisung.

Die Klägerin sei spätestens seit der Statutenänderung vom 27. März 1957 eine Genossenschaft sozialistischer Prägung gewesen. Der von der Klägerin vorgelegte Registerauszug belege zwar, daß sie nicht als Genossenschaft nach DDR-Recht gegründet worden sei bzw. habe gegründet werden können. Da aber die im Genossenschaftsregister des Rates des Kreises zu verfolgende Entwicklung aus der Klägerin zweifellos eine Genossenschaft nach DDR-Recht gemacht habe, könne trotz des Gründungsaktes vom 16. März 1946 nicht davon ausgegangen werden, daß am 19. Februar 1991 die „alte” Genossenschaft rechtlich identisch mit der aus der Umwandlung hervorgegangenen eG sei. Trotz der fehlenden Löschung der Registereintragung vom 8. Juni 1946 gebe es keinen Hinweis darauf, daß die Klägerin an der Rechtsfolge der Registereintragung habe festhalten wollen. Das GenG habe zwar formal in der DDR weitergegolten; in der Praxis habe es aber keine Bedeutung gehabt. Dieser gesellschaftspolitische Hintergrund sei offensichtlich auch die Ursache dafür, daß einerseits die Eintragung im Genossenschaftsregister des Rates des Kreises erfolgt...

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