FinMin Sachsen, 21.8.2009, 32 - S 2337 - 15/176 - 39369/32 - S 2337 - 19/80 - 39371

A. Allgemeines

Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte und an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund kommunalrechtlicher Bestimmungen gezahlt. Für kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Amtsverweser) ist die Höhe der Aufwandsentschädigung in entsprechenden Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) festgelegt. Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund eigener Entschädigungsregelungen der jeweiligen Vertretungen festgelegt und gezahlt.

Die steuerliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen ist wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsstellung der Empfänger nicht einheitlich, daher wird im Folgenden die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für

  • Kommunale Wahlbeamte und
  • Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen

unterschieden.

B. Kommunale Wahlbeamte

Steuerrechtlich sind die den kommunalen Wahlbeamten gezahlten Entschädigungen den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Soweit die Entschädigungen steuerpflichtig sind, unterliegen sie damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). Daher ist auch von ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine Lohnsteuerkarte (gegebenenfalls mit der Lohnsteuerklasse VI) vorzulegen.

Steuerfrei sind:

  • nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden
  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:

I. Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte

(Landräte, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher et cetera)

Die Höhe der an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch die Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomDAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei.

II. Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte

(ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher)

Die Höhe der an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Aufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 175 EUR monatlich, steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 EUR monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Die Nachholung von nicht ausgeschöpften Monatsbeträgen in anderen Monaten dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr ist zulässig; maßgebend für die Ermittlung der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion beziehungsweise Ausübung im Kalenderjahr (R 3.12 Abs. 3 Satz 8 und 9 LStR).

C. Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Aufwandsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbstständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Steuerfrei sind:

  • nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden
  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    in einer Gemeinde oder Stadt mit:   monatlich jährlich
    höchstens 20.000 Einwohnern   104 EUR 1.248 EUR
    20.001 bis 50.000 Einwohnern   166 EUR 1.992 EUR
    50.001 bis 150.000 Einwohnern   204 EUR 2.448 EUR
    150.001 bis 450.000 Einwohnern   256 EUR 3.072 EUR
    mehr als 450.000 Einwohnern   306 EUR 3.672 EUR

    Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

  2. Neben...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge