Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafbarkeit wegen Geldwäsche bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021.

 

Orientierungssatz

Orientierungssatz:

Macht der Vortäter gegenüber der Finanzbehörde falsche Angaben und erreicht hierdurch, dass gegen ihn ein zu niedriger Steuerbetrag festgesetzt wird, handelt es sich bei den insoweit ersparten Aufwendungen in Höhe des Verkürzungsbetrags nicht um "illegal erworbene" Vermögenswerte, sondern lediglich um einen rechnerischen Vorteil im Gesamtvermögen, der zwar konkret bezifferbar ist, sich aber nicht in einem bestimmten, von diesem abtrennbaren Vermögensbestandteil niederschlägt.

 

Normenkette

StGB § 261 Abs. 1 Fassung: 2021-03-09; StPO § 111e Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 01.04.2021; Aktenzeichen 8 Qs 14/21)

AG Saarbrücken (Entscheidung vom 21.12.2020; Aktenzeichen 8 Gs 3409/20)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 8. Strafkammer - vom 1. April 2021 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I.

In dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren hat das Amtsgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Vermögensarrest in Höhe von 485.000 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten und der D. Immobilien GmbH, S., als Gesamtschuldner angeordnet. Zur Begründung des Verdachts der Geldwäsche ist in dem Beschluss ausgeführt, dass der Beschuldigte verdächtig sei, im Zeitraum von 2012 bis 2020 Geldbeträge aus Steuerhinterziehungen über sein Firmenkonsortium mit Firmen in der Schweiz in andere, bereits gelöschte Unternehmen verschoben zu haben, um diese Geldbeträge scheinbar zu legalisieren und die inkriminierten Vermögenswerte vor den Behörden zu verbergen, indem er Gewinne seines Unternehmens "J. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG" dadurch reduzierte, dass er Aufwendungen in Bezug auf Verbindlichkeiten zu seinem Unternehmen "T. AG" in der Schweiz zum Schein generierte und damit seine Steuerpflicht verkürzte, sodann Geldbeträge aus der Steuerhinterziehung auf Konten der T. AG und der ebenfalls von ihm beherrschten "S. AG" - bei beiden Gesellschaften soll es sich um sogen. Domizilgesellschaften handeln - transferierte und am 16.06.2020 einen Betrag von 485.000 € von der zu diesem Zeitpunkt bereits liquidierten S. AG an die ebenfalls bereits liquidierte D. Immobilien GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Liquidator er war, überwies.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 1. April 2021 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde beantragt.

II.

Der gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen weiteren Beschwerde kann der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2020, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes gemäß § 111e Abs. 1 StPO nicht (mehr) vorliegen.

Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Die Anordnung des Vermögensarrestes setzt danach - neben einem erforderlichen Sicherungsbedürfnis (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 5) - voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme (im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit) begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4), mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Einziehung von Wertersatz in dem Urteil wegen der Tat oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435, 436 StPO) angeordnet werden wird (Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4; Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2020 - 4 Ws 21/20 -, juris).

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