(1) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verspätungszuschläge, die [1]Verzinsung, die Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldverordnung sowie die Vorschriften über das Straf- und das Bußgeldverfahren. 3Über eine abweichende Festsetzung der Kirchensteuer im Einzelfall kann die steuerberechtigte Körperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entscheiden. 4§ 163 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

 

(2) 1Über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer entscheiden die in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen. 2Wird eine Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2) ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder abweichend festgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer, das gilt auch, soweit die Vollstreckung eines Verwaltungsakts ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zu Grunde liegt. 3Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist.

[1] Eingefügt durch Gesetz Nr. 1988 zur Änderung des Saarländischen Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 24.04.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge