Kommentar

Zum wiederholten Male hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten auseinanderzusetzen. Das BAG stellte dabei zunächst fest, daß die hierzu entwickelten Grundsätze regelmäßig auch dann gelten, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, daß der Rückzahlungsbetrag als Darlehen geschuldet werden soll. Auch ein Schuldbestätigungsvertrag, der unabhängig von der arbeitsvertraglichen ( Arbeitsvertrag ) Rückzahlungsklausel gelten soll, kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Er setzt voraus, daß die Arbeitsvertragsparteien den Streit oder die beiderseitige Ungewißheit über die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel beenden wollen.

Das BAG wies nochmals grundlegend auf seine ständige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln hin. Die vereinbarte Rückzahlungspflicht muß vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muß mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muß die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer zuzumuten sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer durch die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme einen geldwerten Vorteil erlangt. Die vereinbarte Bindungsdauer ist dabei notfalls auf das zulässige Maß zurückzuführen. Der Höhe nach ist die Rückzahlungsverpflichtung in doppelter Hinsicht begrenzt .

Der Arbeitgeber kann höchstens den Betrag verlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Andernfalls handelt es sich nicht nur um die Rückzahlung von Ausbildungskosten, sondern auch um eine Vertragsstrafe. Dessen ungeachtet hat der Arbeitnehmer höchstens den vereinbarten Betrag zurückzuzahlen, auch wenn die Kosten der Aus- oder Weiterbildung höher liegen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.10.1994, 5 AZR 390/92

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