OFD Münster, 15.7.2005, o.Az

Bei der Anwendung der Rdn. 20 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999, IV C 2 – S 2176 – 102/99 (BStBl 1999 I S. 959) ist die Unsicherheit aufgetreten, ab welchem Zeitpunkt Erstattungsansprüche nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG 1996 [BGBl 1996 I S. 1078]) gegen die Bundesagentur für Arbeit rückstellungsmindernd zu berücksichtigen sind.

Die Bundesagentur erstattet bestimmte Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Altersteilzeitverträgen in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst entscheidet sie auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Fördervoraussetzungen überhaupt erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 AltTZG 1996). In einem zweiten Verfahrensschritt wird dann zu Beginn des eigentlichen Erstattungsverfahrens die Höhe der Leistungen für die gesamte Förderdauer festgelegt; auf gesonderten Antrag erfolgt eine monatliche Auszahlung (§ 12 Abs. 2 AltTZG 1996).

Rdn. 20 des o.g. BMF-Schreibens stellt für die Frage der Gegenrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf den Zeitpunkt ab, in dem der Erstattungsantrag wirksam gestellt worden ist, geht also auf die Zweistufigkeit des Erstattungsverfahrens nicht ein. Soweit Stpfl. sich auf den Wortlaut der Rdn. 20 des BMF-Schreibens berufen und eine Gegenrechnung der Erstattungsansprüche erst ab Stellung eines Antrags in der zweiten Verfahrensstufe für zulässig halten, ist dem nach abgestimmter Auffassung der ESt-Referenten des Bundes und der Länder nicht zu folgen. Bei Festlegung des Gegenrechnungszeitpunkts sei bereits auf den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge