FinMin Berlin, 5.10.2005, III A - S 2176 - 4/97

Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.7.1996 (BGBl 1996 I S. 1078)

Im BMF-Schreiben vom 11.11.1999, IV C 2 – S 2176 – 102/99 (BStBl 1999 I S. 959) ist u.a. die Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geregelt.

Die Rdn. 15 bis 21 dieses BMF-Schreibens enthalten Regelungen hinsichtlich der Rückstellungsbildung für Vereinbarungen von Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG 1996). Gem. Rdn. 20 ist danach ein Erstattungsantrag, der sich nach § 4 ATG ergibt und sich auf die Zeit der Arbeitsfreistellung bezieht, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG erst ab dem Zeitpunkt gegenzurechnen, in dem der Erstattungsantrag bei der hierfür zuständigen Behörde gestellt wird. Ist über den Antrag positiv entschieden, ist statt der Gegenrechnung eine Forderung i.H. des gesamten Erstattungsbetrags zu aktivieren. Aufgrund des in § 12 ATG geregelten zweistufigen Erstattungsverfahrens ist fraglich, ab welchem Zeitpunkt der Erstattungsantrag im o.g. Sinn als gestellt zu gelten und somit eine Gegenrechnung zu erfolgen hat.

Das zweistufige Erstattungsverfahren stellt sich wie folgt dar:

  • Stufe 1: Gem. § 12 Abs. 1 ATG stellt der Arbeitgeber unmittelbar vor oder nach Beginn der Freistellungsphase des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 ATG. Sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erteilt die zuständige Agentur für Arbeit einen entsprechenden Anerkennungsbescheid.
  • Stufe 2: Gem. § 12 Abs. 2 ATG stellt der Arbeitgeber zu Beginn des eigentlichen Erstattungsverfahrens einen Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 4 ATG. Aufgrund dieses Antrags wird die Höhe der Erstattungsleistungen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die Erstattungsleistungen werden dann auf gesonderten Antrag nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Rdn. 20 des o.g. BMF-Schreibens geht auf diese Zweistufigkeit des Erstattungsverfahrens nicht ein. Aufgrund einer Abstimmung auf Bund-/Länderebene ist der in Rdn. 20 gewählte Begriff „Erstattungsantrag” stets so auszulegen, dass bei der Festlegung des Gegenrechnungszeitpunkts auf den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 ATG abgestellt wird.

 

Normenkette

EStG § 6a

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