Kommentar

Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 5.6.2002[1], wonach ein Hörgeräte-Akustiker eine Rückstellung für die Verpflichtung zu bilden hat, die er beim Verkauf einer Hörhilfe hinsichtlich kostenloser Nachbetreuungsleistungen eingeht, gilt Folgendes:

  • Die Entscheidung ist in allen noch offenen vergleichbaren Fällen für Nachbetreuungsverpflichtungen an Hörhilfen anzuwenden. Eine bislang unterlassene Rückstellung kann in der ersten nach dem 5.6.2002 aufzustellenden Bilanz passiviert werden.
  • Eine Rückstellung für zu erbringende Reparaturleistungen ist dagegen nicht zulässig. Haben Krankenkassen einmalige Reparaturpauschalen gezahlt, können diese über passive Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden.
  • Für Gewährleistungsverpflichtungen gelten die Grundsätze für Garantierückstellungen in H 31c Abs. 4 EStG 2004.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 12.10.2005, IV B 2 – S 2137 – 38/05

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