Mehrentschädigungen liegen vor, wenn die Entschädigung nicht in voller Höhe für die Beschaffung des Ersatzwirtschaftsguts eingesetzt wird. Diese Mehrentschädigung kann nicht übertragen werden. Sie ist vielmehr als Erlös zu buchen.

 
Praxis-Beispiel

Entschädigung ist höher als der Buchwert

 
Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts 30.000 EUR
Entschädigung oder Gegenleistung für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut 50.000 EUR
Stille Reserven, die aufgedeckt wurden 20.000 EUR

Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts (= 10.000 EUR unter der Entschädigung/Gegenleistung) = 40.000 EUR

die übertragbaren stillen Reserven sind deshalb wie folgt zu ermitteln
 
20.000 EUR × 40.000 EUR = 16.000 EUR
50.000 EUR
Ansatz des Ersatzwirtschaftsguts mit (40.000 EUR – 16.000 EUR =) 24.000 EUR
steuerlich als Ertrag auszuweisen 4.000 EUR
 
Praxis-Tipp

Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

Wenn der Unternehmer die Erstattung erhält, bevor er Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft hat, darf er in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden. Das gilt auch, wenn er seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.[1]

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Unternehmer von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung übergeht.[2]

Die steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung unterscheidet sich von der steuerfreien Rücklage nach § 6b EStG in wesentlichen Punkten:

  • bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung ist auch Umlaufvermögen begünstigt,
  • es gibt keine Mindest-Vorbesitzzeiten,
  • die Investitionsfrist ist verlängerbar und
  • die Auflösung einer nicht übertragenen Rücklage führt nicht zu einer Verzinsung wie sie in § 6b Abs. 7 EStG enthalten ist.

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