Mehrentschädigungen liegen vor, wenn die Entschädigung nicht in voller Höhe für die Beschaffung des Ersatzwirtschaftsguts eingesetzt wird. Diese Mehrentschädigung kann nicht übertragen werden. Sie ist vielmehr als Erlös zu buchen.
Entschädigung ist höher als der Buchwert
Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts | 30.000 EUR |
Entschädigung oder Gegenleistung für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut | 50.000 EUR |
Stille Reserven, die aufgedeckt wurden | 20.000 EUR |
Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts (= 10.000 EUR unter der Entschädigung/Gegenleistung) = 40.000 EUR die übertragbaren stillen Reserven sind deshalb wie folgt zu ermitteln |
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20.000 EUR × 40.000 EUR = | 16.000 EUR |
50.000 EUR | |
Ansatz des Ersatzwirtschaftsguts mit (40.000 EUR – 16.000 EUR =) | 24.000 EUR |
steuerlich als Ertrag auszuweisen | 4.000 EUR |
Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung
Wenn der Unternehmer die Erstattung erhält, bevor er Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft hat, darf er in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden. Das gilt auch, wenn er seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.[1]
Die Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Unternehmer von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung übergeht.[2]
Die steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung unterscheidet sich von der steuerfreien Rücklage nach § 6b EStG in wesentlichen Punkten:
- bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung ist auch Umlaufvermögen begünstigt,
- es gibt keine Mindest-Vorbesitzzeiten,
- die Investitionsfrist ist verlängerbar und
- die Auflösung einer nicht übertragenen Rücklage führt nicht zu einer Verzinsung wie sie in § 6b Abs. 7 EStG enthalten ist.
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