Rz. 3

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung nach § 22 Abs. 1 und 2 GrStG ein Steuerausgleich stattfindet.

Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermessbetrag zunächst der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde). Die anderen steuerberechtigten Gemeinden werden anschließend am Steueraufkommen dieser Gemeinde beteiligt. Im Ergebnis soll die Beteiligung der Gemeinden annähernd zu dem gleichen Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung eintreten würde.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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