Rz. 20

Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen.

Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Regelungen im GrStG und BewG erstrecken sich daher insbesondere auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, und den darauf aufbauenden Steuermesszahlen (Ermittlung des Steuermessbetrags für die sog. Grundsteuer B auf Grundstücke).

Für die Bewertung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens im Bodenwertmodell sind insbesondere die Regelungen in den §§ 24, 25, 37 und 38 LGrStG von Bedeutung.

Bewertungsgrundsätze (§ 24 LGrStG)

 

Rz. 21

In § 24 Abs. 1 LGrStG wird bestimmt, dass die jeweilige wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, der i. S. d. § 3 LGrStG die Steuergegenstände land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen umfasst, Bezugsgröße für die Bewertung bzw. Bewertungsgenstand ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit wird in § 25 LGrStG konkretisiert.

Für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§ 37 Abs. 1 S. 1 LGrStG) ist gem. § 24 Abs. 3 LGrStG der Bodenwert nach § 38 LGrStG als Grundsteuerwert zu ermitteln. Der ermittelte Grundsteuerwert ist gem. § 24 Abs. 3 LGrStG – entsprechend zu § 230 BewG – auf volle 100 EUR nach unten abzurunden.

Wirtschaftliche Einheit (§ 25 LGrStG)

 

Rz. 22

In § 25 Abs. 1 S. 1-5 LGrStG werden zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung und Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 Abs. 1 und 2 BewG übernommen.

Nach dem Grundsatz der Gesamtbewertung ist eine wirtschaftliche Einheit für sich und im Ganzen zu bewerten.

Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist ein bewertungsrechtlicher Typusbegriff, um den Bewertungsgegenstand abzugrenzen bzw. die Bewertungseinheit zu bestimmen. Maßgebend ist nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 25 Abs. 1 S. 2 LGrStG, was nach der Verkehrsanschauung als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierunter die Anschauung zu verstehen, die urteilsfähige und unvoreingenommene Bürger von einer Sache haben oder gewinnen können, wenn sie mit ihr befasst werden.[1] Unter der Prämisse der Verkehrsanschauung bestimmt sich der Begriff "wirtschaftliche Einheit" vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.[2] Dabei sind gem. § 25 Abs. 1 S. 3 LGrStG die örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung , Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (s. Kommentierung zu § 244 BewG, Rz. 11 ff.)

 

Rz. 23

Nach § 25 Abs. 1 S. 6 LGrStG dürfen – analog zu § 2 Abs. 2 BewG – mehrere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums). Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums für Zwecke der Grundsteuerbewertung jedoch mehrfach durchbrochen. So ist es z. B. nach § 25 Abs. 1 S. 6 LGrStG eine Zurechnung zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. Abweichend hiervon können im Bundesmodell die vor dem 1.1.2022 für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung des § 26 BewG (Zusammenrechnung mehrerer Wirtschaftsgüter bei Ehegatten und Lebenspartnern) gebildeten wirtschaftlichen Einheiten gem. § 266 Abs. 5 BewG nur für den ersten Hauptfeststellungszeitraum der neuen Grundsteuerwerte weiterhin der Feststellung der Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden.[3] Für die während des ersten Hauptfeststellungszeitraums der Grundsteuerwerte ab 1.1.2022 neu entstehenden wirtschaftlichen Einheiten gilt diese Übergangsregelung im Bundesmodell nicht mehr (s. § 266 Abs. 5 BewG).[4] Entsprechende Unterschiede zwischen LGrStG und BewG ergeben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildet wurden (s. § 25 Abs. 1 S. 7 und 8 LGrStG sowie Kommentierung zu § 244 BewG, Rz. 16). Weitere Beispiele für eine Durchbrechung des Grundsatzes des einheitlichen Eigentums sind die Einbeziehung eines Anteils an einem anderen Grundvermögen i. S. d. § 37 Abs. 2 LGrStG und die Ermittlung und Zurechnung des Gesamtwerts bei Erbbaurechten i. S. d. § 10 Abs. 3 LGrStG.

 

Rz. 24

Nach § 25 Abs. 2 LGrStG ist für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend dem Miteigentumsanteil am Grundstück ein Wert nach § 38 LGrStG zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Wohnungs- oder Teileigentümer zuzurec...

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