Rz. 232

Nach Auffassung des niedersächsischen Landesgesetzgebers bietet sich i. S. d. des Äquivalenzprinzips die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da dem einzelnen Grundstücksinhaber i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. den Schutz des Privateigentums durch Brandschutz oder Räumungsdienste, für Infrastrukturausgaben, Ausgaben für Kinderbetreuung und Spielplätze, für kulturelle Einrichtungen und Ausgaben zugunsten der Wirtschaftsförderung, zuordenbar ist, je größer das zu besteuernde Grundstück (Grund und Boden einschließlich Gebäude) ist. Da öffentliche Leistungen einerseits mit Rücksicht auf den Grund und Boden und anderseits auch gebäude- und personenbezogen erbracht werden, würden sich die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude als folgerichtiger und realitätsgerechter Verteilungsmaßstab für die von der örtlichen Kommune erbrachten sonstigen öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur eignen.[1]

Um nicht nur die Aufwands-, sondern insbesondere die Nutzenäquivalenz zu berücksichtigen, hat der niedersächsische Gesetzgeber das – reine – Flächenmodell durch die Hinzunahme eines Lagefaktors weiterentwickelt. Die Lage wird vom Landesgesetzgeber als Indikator für die Qualität und Quantität des kommunalen Nutzungsangebots und der Teilhabe an der Kommune angesehen. Das kommunale Infrastrukturangebot schlage sich – typischerweise – zu einem gewissen Grad in den Grundstückspreisen und folglich in den daraus abgeleiteten Bodenrichtwerten nieder. Bei einem über dem kommunalen Durchschnitt liegenden Wert erfordere eine lastengleiche Besteuerung daher eine Erhöhung, bei einem darunterliegenden Wert eine Minderung des Ergebnisses des reinen Flächenmodells. Mit der Wertrelation des Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde werde die Lagequalität in geeigneter Weise typisierend abgebildet. Das Abstellen auf die Relation zum kommunalen Durchschnitt und nicht auf die absolute Höhe des Bodenrichtwerts zeige, dass es sich beim Flächen-Lage-Modell nicht etwa um ein Äquivalenzmodell mit einer gesonderten Wertkomponente (sogenanntes Mischmodell), sondern um ein reines Äquivalenzmodell handele. Es stelle dem Flächenmodell lediglich ein weiteres sachgerechtes Indiz für das Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme kommunaler Leistungen zur Seite.[2]

Da nicht alle Wertdifferenzen auf Infrastrukturleistungen der Kommunen zurückzuführen sind, sondern auch andere Umstände eine Rolle spielen, wird die Wertrelation des Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durchschnittlichen Bodenrichtwert – mit einem Exponenten von 0,3 – nur gedämpft berücksichtigt.[3]

 
Wichtig

Die Werte für die Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) sind beim niedersächsischen "Flächen-Lage-Modell" ohne Belang.

[1] Nds. LT-Drs. 18/8995 v. 14.4.2021, Gesetzentwurf, Begründung zu A. Allgemeiner Teil, II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes, a. Belastungsentscheidung, 12, 13.
[2] Nds. LT-Drs. 18/8995 v. 14.4.2021, Gesetzentwurf, Begründung zu A. Allgemeiner Teil, II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes, a. Belastungsentscheidung, 13.
[3] Nds. LT-Drs. 18/8995 v. 14.4.2021, Gesetzentwurf, Begründung zu A. Allgemeiner Teil, II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes, a. Belastungsentscheidung, 13.

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