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Analog zum bayerischen – reinen – "Flächenmodell" wird das Hamburger "Wohnlagemodell" für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hinsichtlich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach den Flächen der Grundstücke und der Wohnlage – in Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip – das Äquivalenzprinzip angeführt. Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang. Die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude seien somit ein realitätsgerechter Verteilungsmaßstab für die von der örtlichen Kommune erbrachten – noch nicht durch Gebühren und Beiträge abgedeckten – öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur. Insofern sei es systemkonform und beabsichtigt, wenn für zwei Grundstücke mit identischen Flächenmerkmalen dem Grunde nach der gleiche Belastungsanteil zugerechnet wird.[1]

[1] Entwurf eines Hamburgischen Grundsteuergesetzes, Allgem.r Teil, 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes, a. Belastungsentscheidung, HmbBü-Drs. 22/3583 v. 16.3.2021, 7, 8.

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