Rz. 80

In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Grundsteuer B nach den Flächen der Grundstücke das Äquivalenzprinzip angeführt.

Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang. Da für die Gesamtheit dieser kommunalen Leistungen – häufig schon aufgrund ihrer Eigenschaft als öffentliche Güter – Gebühren und Beiträge nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden können, stelle die Grundsteuer B eine sachangemessene Finanzierungsquelle hierfür dar.[1]

[1] Gesetzentwurf der Staatsregierung, Allgemeiner Teil, 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes, a. Belastungsentscheidung, Bay. LT-Drs. 18/15755 v. 10.5.2021, 11.

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