Rz. 17

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 2 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird.

Militärische Übungs- und Flugplätze sind grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (vgl. § 3 GrStG Rz. 22ff., 57ff., § 4 Rz. 30) von der Grundsteuer befreit. Wird ein Teil des meist umfangreichen Grundbesitzes eines militärischen Übungs- oder Flugplatzes tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt, bleibt die Steuerbefreiung gleichwohl insgesamt erhalten. So bleibt das Gelände eines Truppenübungsplatzes befreit, wenn die für dessen Betrieb erforderlichen Schutz- und Sicherheitszonen land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.[1]

Grundstücksflächen, die innerhalb eines in Betrieb befindlichen Militärflugplatzes liegen, sind auch dann grundsteuerbefreit, wenn sie für eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung verpachtet sind.[2]

Solange die Übungs- und Flugplätze militärisch genutzt werden, bleiben auch die dazugehörenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen steuerbefreit. Die Befreiung von der Grundsteuer für von der Bundeswehr genutzte Übungs- und Flugplätze endet mit Einstellung der militärischen Nutzung, wenn eine anderweitige steuerbegünstigte Nutzung in der Folgezeit nicht absehbar ist.[3]

 

Rz. 18

einstweilen frei

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