Rz. 29

Nach § 4 Nr. 3b GrStG sind auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeflächen (Rz. 30) alle

  • Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen (Rz. 31),
  • Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen (Rz. 32), sowie
  • Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind (Rz. 33),

von der Grundsteuer befreit.

 

Rz. 30

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. Dies sind Flugplätze, die dem öffentlichen bzw. allgemeinen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen.

Die Abgrenzung der Begrifflichkeiten erfolgt hierbei nach den Vorschriften des Luftverkehrsrechts i. S. d. § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Neufassung v. 10.5.2007[1] gehören zu den Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze alle Flugplätze, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen der Neufassung Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] hat § 4 Nr. 3b GrStG die vormalige Steuerbefreiung für Verkehrsflughäfen in § 4 Nr. 9b GrStG 1951 übernommen. Unter Hinweis auf § 6 des Luftverkehrsgesetzes i. d. F. v. 4.11.1968[3] führte der Gesetzgeber aus, dass die Abgrenzung dabei den Begriffen des Luftverkehrsrechts folge. Danach gehören alle Flugplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze) dazu.[4]

Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen, wie z. B. Militär-, Sport- oder Privatflugplätze, greift § 4 Nr. 3a GrStG nicht. Hierfür kann aber eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 3 GrStG (§ 3 GrStG Rz. 22ff., 57ff.) in Betracht kommen.

 

Rz. 31

Nach § 4 Nr. 3b GrStG sind alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, grundsteuerbefreit.

Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt i. d. S. als steuerbefreite Verkehrsfläche zunächst der Teil des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes in Betracht, der unmittelbar dem Start, der Landung und der Abfertigung der Luftfahrzeuge dient. Darüber hinaus sind auch die zwischen, neben und am Ende der Start- und Landebahnen gelegenen unbebauten Flächen des Flugplatzes mit in die Befreiung einzubeziehen, da diese zur Unterhaltung und Sicherung eines ordnungsmäßigen Flugbetriebs unentbehrlich sind. Der vormals in § 4 Nr. 9b des Grundsteuergesetzes v. 10.8.1951[5] verwendete Begriff des Rollfeldes, der im Wesentlichen nur die Grundflächen der befestigten Start- und Landebahnen erfasste, wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[6] daher als zu eng angesehen.[7]

Als Flächen im Sinne eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs sind mithin insbesondere die Flächen der Start- und Landebahnen sowie die unbebauten Flächen zwischen, neben und am Ende der Start- und Landebahnen anzusehen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG sollen die Sicherheitsflächen an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein. Erfasst sind hiermit u. a. auch das Abfertigungsvorfeld, die Abstell- und Wendeflächen, die Rollbahnen und die Flugplatzbetriebsstraßen.

Der Baumschutzbereich, in dem wegen des Flugbetriebes Baubeschränkungen gelten, reicht in den An- und Abflugsektoren bis zu 15 km. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3b GrStG erstreckt sich insoweit jedoch nur auf das Gelände des Verkehrsflughafens.

Die Verwaltungsanweisungen enthalten zur grundsteuerlichen Behandlung und Abgrenzung zu den Betriebsvorrichtungen (§ 243 BewG Rz. 46 ff.) hinsichtlich der Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, folgende beispielhafte Aufstellung:[8]

 
Bezeichnung bzw. Funktion Grundsteuerliche Behandlung
1. Start- und Landebahnen Grundflächen befreit[9]; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
2. Rollbahnen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
3. Schutzstreifen und Sicherheitsflächen befreit
4. Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige – siehe Rz. 32; Tabelle Absatz B Nummer 17 – unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen
5. Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
6. Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf ...

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