Rz. 8

Der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) hat Vorauszahlungen zu entrichten, wenn an einem der Fälligkeitstermine i. S. d. § 28 GrStG die Grundsteuer für das laufende Kalenderjahr noch nicht gem. § 27 GrStG festgesetzt wurde. Die Vorauszahlungen sind zu den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer – ggf. in anteiliger Höhe – zu entrichten (z. B. bei Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen in Höhe eines Viertels des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages).

Wird die Grundsteuer für das Kj., für das bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, später festgesetzt, sind die Vorauszahlungen gem. § 30 GrStG abzurechnen (Abrechnung der Vorauszahlungen). An den restlichen Fälligkeitstagen dieses Kj. ist der – neu – festgesetzte Jahresbetrag i. S. d. § 28 GrStG in Teilbeträgen zu entrichten.

Ist für einen Steuergegenstand bisher noch keine Grundsteuer festgesetzt worden, besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen. In diesen Fällen kommt anstelle der Vorauszahlungen eine Nachentrichtung der Steuer gem. § 31 GrStG in Betracht.

Zur Unterscheidung der Vorauszahlungen nach § 29 GrStG von der Entrichtung des festgesetzten Jahresbetrages der Grundsteuer in Teilbeträgen nach § 28 GrStG und der Nachentrichtung der Grundsteuer nach § 31 GrStG s. § 28 GrStG Rz. 8.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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