Rz. 10

Die Steuermesszahlen für Grundstücke werden gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für das jeweilige Grundstück (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 GrStG) benötigt. Die Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden in § 14 GrStG bestimmt.

Die Steuermesszahlen für Grundstücke in § 15 GrStG differenzieren auf der Grundlage der bewertungsrechtlichen Grundstücksarten zwischen unbebauten Grundstücken (§ 246 BewG), bebauten Wohngrundstücken nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GrStG und bebauten Nichtwohngrundstücken einschließlich gemischt genutzter Grundstücke nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 GrStG. Die Definition und Abgrenzung der Grundstücksarten ergeben sich aus § 249 Abs. 2 bis 10 BewG.

Die einschlägigen Steuermesszahlen nach § 15 GrStG sind gem. § 13 S. 2 GrStG im Rahmen der Ermittlung des Steuermessbetrages mit dem nach § 219 BewG festgestellten Grundsteuerwert für das jeweilige Grundstück zu multiplizieren. Der Grundsteuerwert für Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens ermittelt sich nach §§ 243 ff. BewG.

Wenn die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wegfallen, besteht eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 GrStG.

 

Rz. 11

einstweilen frei

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