Rz. 2
In § 262 BewG wird die Ermittlung der Grundsteuerwerte bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden geregelt.
Ausgehend von der Regelung in § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG (§ 244 BewG Rz. 24), wonach ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als 1 Grundstück bzw. als 1 wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens gilt, wird in S. 1 der Vorschrift bestimmt, dass für diese wirtschaftliche Einheit ein Gesamtwert nach den (Bewertungs-)Vorschriften für das Grundvermögen (§§ 242–260 BewG) zu ermitteln ist.
Der so ermittelte Gesamtwert ist nach S. 2 der Vorschrift dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen, der somit gemäß § 10 Abs. 1 GrStG zum Steuerschuldner für die wirtschaftliche Einheit (Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden) wird.
Rz. 3
einstweilen frei
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