Rz. 24

Die Differenzierung der NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG nach 3 baujahrbezogenen Gruppen erfolgte in Anlehnung an die Beschreibung der Gebäudestandards in der Anlage 2 der SW-RL[1] (Baujahre vor 1995 = Standardstufe 2 / Baujahre 1995 – 2004 = Standardstufe 3 / Baujahre ab 2005 = Standardstufe 4). Die Abgrenzung der Standardstufen 2 – 4 erfolgt in der Anlage 2 der SW-RL häufig nach Standards "vor ca. 1995", "nach ca. 1995" und "nach ca. 2005".

Bei Gebäuden mit Baujahren vor 1995 kann im Allgemeinen von einem geringeren Standard, insbesondere hinsichtlich der energetischen Eigenschaften, ausgegangen werden. Dagegen kann bei Baujahren ab 2005 eine höhere Standardstufe unterstellt werden. Auf eine Eingruppierung entsprechend der Standardstufe 1 und 5 gem. Anlage 24 zum BewG wurde hinsichtlich der typisierenden Betrachtungsweise bei der Grundsteuerbewertung verzichtet. Nach Auffassung des Gesetzgebers entspricht dies insgesamt der Grundkonzeption der SW-RL zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausstattungsstandards und ermöglicht eine – automationsunterstützte – typisierende Berücksichtigung der baujahrtypischen Ausstattung.[2]

Durch die typisierte baujahrbezogene Untergliederung der NHK wird eine aufwendige Ermittlung des jeweiligen Ausstattungsstandards der Gebäude wie in der Einheitsbewertung vermieden. Durch den Verzicht auf die einzelfallbezogene Erhebung des Gebäudestandards (des Ausstattungsstandards) konnten z. B. die externen Angaben zum Sachwertverfahren im Vergleich zur bisherigen Einheitsbewertung von über 30 auf 8 Angaben reduziert werden (§ 243 BewG Rz. 9 und § 258 BewG Rz. 36).[3]

 

Rz. 25

einstweilen frei

[1] S. auch Anlage 4, Teil III. zur ImmoWertV v. 14.7.2021.
[2] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 259 Abs. 2 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 118.
[3] S. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Einigung bei der Grundsteuer (BT-Drs. 19/8242), BT-Drs. 19/9325 v. 11.04.2019, 1.

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