Rz. 4

§ 255 BewG und die Anlage 40 zum BewG wurden mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingeführt.

Im Wege des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020[2] wurde die Anlage 40 zum BewG durch Streichung der infolge eines redaktionellen Versehens genannten Grundstücksart "Teileigentum" geändert.[3] Für die Grundstücksart "Teileigentum" kommt gem. § 250 Abs. 3 Nr. 3 BewG ausschließlich das Sachwertverfahren nach den §§ 258260 BewG in Betracht. Der für das Ertragswertverfahren einschlägige § 255 i. V. m. der Anlage 40 zum BewG findet infolgedessen für die Grundstücksart "Teileigentum" keine Anwendung.

 

Rz. 5

Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 255 BewG ausschließlich auf das inländische Grundvermögen (§§ 231, 243, 244 BewG), einschließlich der nach § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugeordneten und wie Grundvermögen zu bewertenden Betriebsgrundstücke. Innerhalb des Bereichs des Grundvermögens findet § 255 BewG gem. § 250 Abs. 2 BewG auf die Bewertung der sog. Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) im Ertragswertverfahren nach den §§ 252257 BewG Anwendung.

§ 255 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

einstweilen frei

[1] Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[2] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v.21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[3] S. Begründung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020, zu Art. 24, Anlage 40 (§ 255), BT-Drs. 19/22850 v. 25.09.2020, 168.

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