Rz. 13

Die durchschnittlichen Nettokaltmieten in der Anlage 39 zum BewG in EUR/m² Wohnfläche wurden auf der Grundlage der Zusatzerhebung zum Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ermittelt.

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] wurde auf die seinerzeit vorliegenden Daten des Mikrozensus 2014[2] zurückgegriffen. Nach dem mit dem Mikrozensus 2018[3] aktuellere statistische Grundlagen vorlagen, hat der Gesetzgeber die Bewertungsparameter in der Anlage 39 zum BewG, insbesondere die durchschnittlichen monatlichen Nettokaltmieten, einschließlich der Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7, im Wege des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16.7.2021[4] aktualisiert und fortentwickelt. Der Gesetzgeber wollte hiermit sicherstellen, dass das Bewertungsziel eines objektiviert-realen Grundsteuerwerts als Bemessungsgrundlage für eine relations- und realitätsgerechte Besteuerung weiterhin zutreffend erfasst wird.[5]

Die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes 2014 und 2018 ermittelten durchschnittlichen Nettokaltmieten wurden jeweils auf das Jahr 2021 (maßgeblich für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022) fortgeschrieben.

 

Rz. 14

einstweilen frei

[1] Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[2] S. Mikrozensus – Zusatzerhebung 2014 – Bestand und Struktur der Wohneinheiten; Wohnsituation der Haushalte – Fachserie 5, Heft 1, erschienen am 23. Dezember 2016, https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DEHeft_mods_00065952, abgerufen am 19.6.2022.
[3] S. Wohnen in Deutschland – Zusatzprogramm des Mikrozensus 2018; https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Wohnen/Publikationen/Downloads-Wohnen/wohnen-in-deutschland-5122125189005.html; abgerufen am 19.6.2022.
[4] Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v. 16.7.2021, BGBl I, 2931, und BStBl I, 1451.
[5] S Begründung zum Entwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes, A. Problem und Ziel, B. Lösung sowie zu Nr. 13, Anlage 39 zu § 254 – Tabellen in Teil I und II, BT-Drs. 19/28902 v. 22.4.2021, 1 und 2 sowie 24 und 25.

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