Rz. 10

In § 253 Abs. 1 S. 1 BewG wird zunächst der jährliche Reinertrag des Grundstücks zum Ausgangspunkt der Ermittlung des kapitalisierten Reinertrages des Grundstücks bestimmt.

Der jährliche Reinertrag des Grundstücks ergibt sich i. S. d. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG durch Abzug der jährlichen – nicht umlagefähigen – Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks gem. § 254 BewG i. V. m. der Anlage 39 zum BewG (Rz. 9).

Wenngleich in § 253 BewG nur vom Reinertrag des Grundstücks gesprochen wird, ergibt sich durch die Bezugnahme auf den jährlichen Rohertrag des Grundstücks nach § 254 BewG und die hiervon gem. § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG pauschal abzuziehenden nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, dass der jährliche Reinertrag des Grundstücks maßgebend ist. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] explizit klargestellt, dass der jährliche Rohertrag aus den monatlichen Nettokaltmieten der Anlage 39 zum BewG anzusetzen ist.[2]

Der jährliche Reinertrag des Grundstücks nach § 253 Abs. 1 BewG umfasst sowohl die Ertragsanteile aus dem Gebäude als auch aus dem Grund und Boden.

 

Rz. 11

einstweilen frei

[1] Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[2] S. Bericht des BT-Finanzausschusses zu Artikel 1, Nr. 2, § 254 Abs. 1 S. 1 BewG, BT-Drs. 19/14158 v. 17.10.2019, 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge