Rz. 10
In § 253 Abs. 1 S. 1 BewG wird zunächst der jährliche Reinertrag des Grundstücks zum Ausgangspunkt der Ermittlung des kapitalisierten Reinertrages des Grundstücks bestimmt.
Der jährliche Reinertrag des Grundstücks ergibt sich i. S. d. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG durch Abzug der jährlichen – nicht umlagefähigen – Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks gem. § 254 BewG i. V. m. der Anlage 39 zum BewG (Rz. 9).
Wenngleich in § 253 BewG nur vom Reinertrag des Grundstücks gesprochen wird, ergibt sich durch die Bezugnahme auf den jährlichen Rohertrag des Grundstücks nach § 254 BewG und die hiervon gem. § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG pauschal abzuziehenden nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, dass der jährliche Reinertrag des Grundstücks maßgebend ist. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] explizit klargestellt, dass der jährliche Rohertrag aus den monatlichen Nettokaltmieten der Anlage 39 zum BewG anzusetzen ist.[2]
Der jährliche Reinertrag des Grundstücks nach § 253 Abs. 1 BewG umfasst sowohl die Ertragsanteile aus dem Gebäude als auch aus dem Grund und Boden.
Rz. 11
einstweilen frei
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