Rz. 2

In den §§ 252257 BewG wird das Ertragswertverfahren geregelt, dass gem. § 250 Abs. 2 BewG zur Bewertung der sog. Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) anzuwenden ist.

Als Eingangsnorm zum Ertragswertverfahren nach den §§ 252257 BewG bestimmt § 252 S. 1 BewG, dass sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG (Barwert des Reinertrags des Grundstücks) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG ermittelt. In systematischer Hinsicht wird damit die Entscheidung getroffen, dass die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren nach den §§ 252257 BewG unter Rückgriff auf die Verfahrensvariante des vereinfachten Ertragswertwertverfahrens nach § 29 ImmoWertV[1] erfolgt (Rz. 19ff.).

§ 252 S. 2 BewG enthält eine Regelung zur Abgeltungswirkung des im Ertragswertverfahrens ermittelten Grundsteuerwerts. Hiernach sind die Werte für den Grund und Boden, das Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen durch den Ansatz des Grundsteuerwerts abgegolten.

 

Rz. 3

einstweilen frei

[1] In den Gesetzesmaterialien wird insoweit noch auf den inhaltsgleichen § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ImmoWertV 2010 Bezug genommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge