Rz. 23

Wasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) können natürliche (Flüsse und Seen) oder künstliche (z. B. Kanäle) Wasserläufe sein. Sie dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie – ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis – mit Wasserfahrzeugen befahrbar sind. Das Befahren mit Wasserfahrzeugen und der Gemeingebrauch wird insbesondere durch das Bundeswasserstraßengesetz[1] und entsprechende Ländergesetze geregelt. Fließende Gewässer, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nach § 4 Nr. 3c GrStG (Rz. 36 ff.) von der Grundsteuer befreit.

Zu einem Hafen (Binnen- oder Seehafen) gehören neben den mit Wasser bedeckten Flächen auch die Böschungen, die Grundflächen der Kaimauern und weitere zum Betrieb des Hafens unmittelbar erforderliche Einrichtungen (Rz. 19, 27). Häfen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie tatsächlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zugänglich sind und auch so benutzt werden. Unerheblich ist, wessen Interessen der Verkehr dient, und ob für die Benutzung des Hafens eine Gebühr erhoben wird.[2]

Eine förmliche Widmung und Indienststellung zu einer öffentlichen Sache ist für die Gewährung der Steuerfreiheit von Hafengrundstücken nach § 4 Nr. 3a GrStG nur für solche Flächen gefordert, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das "Dienen" aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt (Rz. 21).[3]

Ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße-Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem öffentlichen Verkehr i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchstabe a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Grundstücke, die mittelbar Zwecken eines benachbarten Unternehmens dienen, das keine Verkehrsleistungen, sondern verkehrsfremde Leistungen erbringt, von der Grundsteuer befreit.[4]

Soweit der Hafen nicht von jedermann genutzt werden kann, etwa als Werkshafen nur von einem bestimmten Benutzerkreis, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Grundstücksflächen eines öffentlichen Hafens, auf denen ein privater Unternehmer Bauwerke zu seinem eigenen Gebrauch errichtet hat, werden nicht unmittelbar für einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Hafen benutzt. Sie sind infolgedessen grundsteuerpflichtig.[5] Nicht befreit sind auch Jacht- und Bootshäfen. Bei ihnen steht die Vermietung von Bootsliegeplätzen an einen vertraglich fest abgegrenzten Personenkreis im Vordergrund.[6] Schutz und Sicherheitshäfen dienen hingegen dem öffentlichen Verkehr. Wird ein Hafen sowohl zu steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken benutzt, bestimmt sich die Steuerbefreiung unter Berücksichtigung von § 8 GrStG.

 

Rz. 24

einstweilen frei

[1] Bundeswasserstraßengesetz i. d. F. v. 23.5.2007, BGBl I 2007, 962, BGBl I 2008, 1980, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 18.8.2021, BGBl I 2021, 3901.
[4] A 4.4 Abs. 7 S. 5 AEBewGrStG unter Hinweis auf BFH v. 25.4.2002 II R 19/98, BStBl II 2002, 54.
[6] Bayerisches Staatsministerium v. 1.2.1983, 34 – G 1105 – 8/9 – 66 194/82, juris.

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