Rz. 27

Die Grundflächen, der dem öffentlichen Verkehr im vorstehenden Sinne (Rz. 21-25) unmittelbar dienenden Bauwerke und Einrichtungen, sind ebenfalls nach § 4 Nr. 3a GrStG von der Grundsteuer befreit.

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] hat der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dazu erforderlich sind, den Verkehr zu ermöglichen und ihn zu sichern, abweichend von der vormaligen Rechtslage nicht nur bei den Schienenwegen, sondern generell auch bei Straßen, Wasserwegen usw. in die Grundsteuerbefreiung einbezogen werden sollen.[2]

In der Regel werden die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege erst durch diese Bauwerke und Einrichtungen betriebsfähig. Im GrStG werden beispielhaft Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke und Blockstellen genannt. Eine abschließende Aufzählung ist insoweit nicht möglich. Nicht hierunter fallen jedoch Parkhäuser, Parkpaletten und Tiefgaragen.[3]

Die Befreiung ist gerechtfertigt, da die Grundflächen mit den dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen umfassend der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Einer privatwirtschaftlichen Nutzung sind sie somit entzogen.

Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb des Verkehrsunternehmens erforderlich sind, wie z. B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteighallen, Wagenhallen und Abfertigungsgebäude, unterliegen hingegen der Grundsteuer.[4] Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird, ist nach der besonderen Vorschrift in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit (§ 3 GrStG Rz. 54 f.).

 

Rz. 28

einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973, BGBl I 1973, 965.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 3 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 80.
[4] S. A 4.4 Abs. 9 S. 2 AEGrStG und Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 3 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 80.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge