Rz. 54

Grundbesitz, der zum Bundeseisenbahnvermögen gehört und von diesem für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Die Befreiungsvorschrift ist insbesondere aus ihrem historischen Kontext heraus zu erklären.

Ausgehend von einer Analyse und Abwägung der bisherigen Steuerbefreiungen für die Deutsche Bundesbahn hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] zunächst entschieden, an den bisher gewährten Steuerbefreiungen, die volle Befreiung für die Schienenwege und für den Verwaltungszwecken dienenden Grundbesitz sowie die 50 %-ige Befreiung des Betriebszwecken dienenden Grundbesitzes, festzuhalten. Die grundsteuerrechtlichen Privilegien der Deutschen Bundesbahn sollten erst im Rahmen einer umfassenden verkehrspolitischen Konzeption und im Zusammenhang mit den Befreiungsvorschriften bei anderen Steuern überprüft werden.[2]

Letztlich wurde erst im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn im Wege des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993[3] die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG auf den Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens, der Verwaltungszwecken dient, beschränkt. Die Ermäßigung des Steuermessbetrages nach § 13 Abs. 2 GrStG für Betriebszwecken dienenden Grundbesitz wurde ab 1994 aufgehoben. Der Gesetzgeber begründete die Änderung damit, dass das Sondervermögen "Bundeseisenbahnvermögen" als Nachfolger der Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" einerseits nur Verwaltungsaufgaben wahrnehme und anderseits eine Privilegierung des zu Betriebszwecken dienenden Grundbesitzes im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern nicht zu rechtfertigen sei.[4]

Unberührt bleiben andere mögliche Steuerbefreiungen für den zum "Bundeseisenbahnvermögen" gehörenden Grundbesitz, etwa nach § 4 Nr. 3a GrStG für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze sowie für Schienenwege.

 

Rz. 55

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG ist Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird, von der Grundsteuer befreit.

Für Verwaltungszwecke werden insbesondere die Verwaltungsgebäude des Bundeseisenbahnvermögens benutzt. Bahnhöfe sind in Abhängigkeit ihrer Benutzung ggf. in befreite und nicht befreite Teile aufzuteilen.

Der für Betriebszwecke benutzte Grundbesitz ist ab 1994 nicht mehr begünstigt (Rz. 54). Der Grundbesitz dient Betriebszwecken, wenn er für den Personen- und Güterverkehr benutzt wird. Hierzu gehört z. B. auch Grundbesitz, der der Aufbewahrung, Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge dient.[5]

Steuerpflichtig ist ebenfalls der Grundbesitz, der für Wohnungen, Hotels, Restaurationsräume, Verkaufsstellen, Läden und ähnliche Einrichtungen benutzt wird. Des Weiteren wird Grundbesitz, der für Neuanlagen und Erweiterungen bestimmt ist, sowie Grundbesitz, der vermietet oder verpachtet ist, auch wenn ihn der Mieter oder Pächter für Zwecke nutzt, die bei der Bahn begünstigt wären, als steuerpflichtig angesehen.[6]

Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG kann nicht von Privatbahnen beansprucht werden, selbst wenn sie von Gesellschaften betrieben werden, dessen Anteile vollständig der Deutschen Bahn AG gehören.

 

Rz. 56

Einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973, BGBl I 1973, 965.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 78, 79.
[3] BGBl I 1993, 2378.
[4] BT-Drs. 12/4609 v. 23.3.1993, 110, 111.
[5] Abschn. 11 Abs. 2 GrStR 1978.
[6] Abschn. 11 Abs. 3 GrStR 1978.

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