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Roscher, GrStG § 4 Sonstige Steuerbefreiungen / 4 Grundbesitz, der dem öffentlichen Verkehr dient (Nr. 3a)

Michael Roscher
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Rz. 19

Nach § 4 Nr. 3a GrStG sind die

  • dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze (Rz. 21), Wasserstraßen und Häfen (Rz. 23) und Schienenwege (Rz. 25) sowie
  • die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die diesem Verkehr unmittelbar dienen (Rz. 27),

von der Grundsteuer befreit.

Die Befreiung von der Grundsteuer setzt jeweils die tatsächliche Nutzung (Benutzung) zu den steuerbegünstigten Zwecken (§ 7 GrStG), hier des öffentlichen Verkehrs, voraus. Unerheblich sind hingegen die bewertungsrechtliche Grundstücksart und die Eigentumsverhältnisse bzw. die bewertungsrechtliche Zurechnung des Grundbesitzes.

Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Wasserstraßen, Häfen blieben nach § 4 Nr. 3a GrStG i. d. F. das Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] in gleichem Umfang wie nach den vormaligen Regelungen im GrStG 1951 von der Grundsteuer befreit. Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dazu erforderlich sind, den Verkehr zu ermöglichen und ihn zu sichern, wurden jedoch abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht nur bei den Schienenwegen, sondern generell auch bei Straßen, Wasserwegen usw. in die Befreiung einbezogen.[2]

 

Rz. 20

einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973, BGBl I 1973, 965.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 3 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 80.

4.1 Straßen, Wege, Plätze

 

Rz. 21

Straßen, Wege und Plätze dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Hierfür muss der Grundbesitz ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden können.[1]

Der Grundbesitz muss rechtlich und tatsächlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Das ist z. B. bei einem Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der zwar dem Verkehr dient, a...

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