Rz. 11

Nach § 16 Abs. 2 GrStG gelten die bei einer Hauptveranlagung festgesetzten Grundsteuermessbeträge – vorbehaltlich einer Neuveranlagung nach § 17 GrStG oder einer Aufhebung nach § 20 GrStG – grundsätzlich von dem Kalenderjahr an, das 2 Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Hiermit beginnt i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 3 GrStG der Hauptveranlagungszeitraum.

Hiervon abweichend ordnet § 36 Abs. 2 GrStG an, dass die in der Hauptveranlagung 2025 auf den 1.1.2025 festgesetzten Steuermessbeträge – vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG – mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an gelten. In diesem Sinne bestimmt sie den 1.1.2025 zum Hauptveranlagungszeitpunkt.

Da der Zeitpunkt der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 bereits drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 angeordnet wurde, konnte für die Hauptveranlagung 2025 auf die nach § 16 Abs. 2 GrStG vorgesehene Frist von zwei Jahren zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und der Wirksamkeit der Steuermessbeträge verzichtet werden. Unabhängig davon müssen die im Rahmen der Hauptveranlagung 2025 auf den 1.1.2025 festgesetzten Steuermessbeträge zeitgleich wirksam werden, um eine "Grundsteuerpause" zu vermeiden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (Rz. 1) dürfen nach Ablauf des 31.12.2024 auf Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden.

Zur Kritik an der Verschiebung des Hauptveranlagungszeitpunkts vom 1.1.2022 auf den 1.1.2025 s. Rz. 9.

Die Bestimmung eines Zeitpunkts, ab dem die Steuermessbeträge Wirkung entfalten, stellt i. S. d. Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicher, dass die Steuermessbeträge für alle wirtschaftlichen Einheiten zu einem einheitlichen, festen Zeitpunkt gelten.

 

Rz. 12

einstweilen frei

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