Rz. 9

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG werden die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte und die darauf aufbauende Hauptveranlagung der Steuermessbeträge grundsätzlich auf denselben Zeitpunkt durchgeführt. Insoweit stimmen Hauptfeststellungszeitpunkt und Hauptveranlagungszeitpunkt grundsätzlich überein.

Hiervon abweichend ordnet § 36 Abs. 1 GrStG für die Hauptveranlagung 2025 an, dass die auf der Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte aufbauende Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge nicht zeitgleich auf den 1.1.2022, sondern auf den 1.1.2025 durchgeführt wird.

Entsprechend wird in § 266 Abs. 1 BewG normiert, dass die erste Hauptfeststellung für die neuen Grundsteuerwerte nach § 221 BewG auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 durchgeführt wird.

Materiell-rechtlich bestimmt § 36 Abs. 2 GrStG den 1.1.2025 zum Hauptveranlagungszeitpunkt.[1]

Die Neubewertung aller ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund des erforderlichen Vorlaufs der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte wird mithin in § 36 Abs. 1 GrStG in zeitlicher Hinsicht die Nachholung der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 gesetzlich angeordnet.[2]

Das Auseinanderfallen von Hauptfeststellungszeitpunkt und Hauptveranlagungszeitpunkt ist jedoch nicht unproblematisch. Infolgedessen müssen bei der Feststellung der Grundsteuerwerte und der darauf aufbauenden Festsetzung der Steuermessbeträge die tatsächlichen Verhältnisse von unterschiedlichen Zeitpunkten zugrunde gelegt werden. Sachgerechter wäre es gewesen, den grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 GrStG vorgesehenen Zeitraum zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Zeitpunkt der Wirksamkeit der Steuermessbeträge von zwei auf drei Jahre zu verlängern (Rz. 11).[3]

 

Rz. 10

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/11085, 126.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 GrStG, BT-Drs. 19/11085, 126.
[3] Ebenso Bock in Grootens, GrStG, § 16 GrStG Rz. 26.

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