Rz. 4

Die Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Infolgedessen ist die bisher in § 36 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], geregelte Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte, die nach Annahme des Gesetzgebers offensichtlich ihre praktische Bedeutung verloren hat, mit Wirkung für Kalenderjahre ab 2025 entfallen.

Im Wege des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020[4] wurde der Vorschrift ein dritter Absatz hinzugefügt, der sicherstellt, dass Bescheide über die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge einerseits bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt am 1.1.2025 erlassen und anderseits bei zwischen Erlass und Hauptveranlagungszeitpunkt eingetretenen Änderungen geändert oder aufgehoben werden können.[5]

§ 36 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahr 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 36 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[6], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[7], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 5

einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] BGBL I 2020, 3096.
[5] S. Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 – neuGrStG, BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 169.
[6] BGBl I 1973, 965.
[7] BGBl I 2008, 2794.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge