Rz. 11

Nach § 35 Abs. 2 S. 1 GrStG wird ein Erlass von der Grundsteuer nur auf Antrag gewährt. Wenngleich eine besondere Form für diesen Antrag nicht vorgeschrieben ist, ist die Schriftform zu empfehlen.

Der Erlassantrag ist vom Steuerschuldner zu stellen. Ein zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Verpflichteter (Haftungs- bzw. Duldungsschuldner) ist hierzu nicht berechtigt.[1]

Nach § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG ist der Erlassantrag bis zum 31.3. des auf den Erlasszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen. Diese gesetzliche Ausschlussfrist ist nicht verlängerbar. Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 110 AO in Betracht kommen. Nach Finanzrechtsprechung kann dies u. a. der Fall sein, wenn der Steuerschuldner durch eigene Gesetzesauslegung rechtlich vertretbar zu einer anderen Fristdauer nach § 35 Abs. 2 GrStG gelangt.[2]

Auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März kommt es nicht an, wenn der Grundsteuerbescheid für den Erlasszeitraum dem Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig zugeht oder die Jahressteuer durch Änderungsbescheid heraufgesetzt wird. Die Antragsfrist endet in diesen Fällen erst mit der Rechtsbehelfsfrist für den Grundsteuerbescheid bzw. den Änderungsbescheid.[3] Ein Grundsteuer-Änderungsbescheid, der erst nach dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März ergeht und die zuvor für den Erlasszeitraum festgesetzte Grundsteuer heraufsetzt, eröffnet (nur) für die, die bisherige Steuerschuld übersteigenden Grundsteuerbeträge eine (neue) dreimonatige Ausschlussfrist i. S. d. § 35 Abs. 2 S. 2 GrStG, die mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheids beginnt.[4] Dass diese Frist nicht wie die übliche Rechtsbehelfsfrist auf einen Monat beschränkt wird, wie es Abschn. 41 Abs. 1 S. 2 GrStR 1978 vorsieht, sondern auf 3 Monate ausgedehnt wird, ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 35 Abs. 2 GrStG. Danach billigt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen eine dreimonatige Überlegungs- und Entscheidungsfrist zu, die in dem Zeitpunkt beginnt, in dem alle für den Erlass maßgeblichen Fakten (Rohertrag und jährliche Kosten) feststehen.[5]

Mit Ausnahme der dauerhaften Erlasstatbestände in § 32 GrStG (s. Rz. 23) ist für jeden Erlasszeitraum ein neuer Erlassantrag zu stellen.

Das Antragserfordernis des § 34 Abs. 2 GrStG umfasst nicht die Darlegung der Antragsgründe innerhalb der Antragsfrist.[6] Zunächst genügt ein fristwahrender Erlassantrag. Dessen Begründung kann nach Ablauf der Frist nachgereicht werden.

 

Rz. 12

einstweilen frei

[1] VG Dresden v. 28.10.2007, 2 K 1612/06, DStR-E 2008, 253.
[2] FG Hamburg v. 28.9.1992, III 30/92, EFG 1993, 356.
[3] Abschn. 41 Abs. 2 S. 2 GrStR 1978.
[4] BFH v. 23.8.1995, II R 97/92, BFH/NV 1996, 358; BVerwG v. 21.9.1984, 8 C 62/82, BStBl II 1984, 870; VG Halle v. 20.11.2009, 4 A 289/09, juris; FG Hamburg v. 28.9.1992, III 30/92, EFG 1993, 356.
[5] FG Hamburg v. 28.9.1992, III 30/92, EFG 1993, 356.
[6] VGH Baden-Württemberg v. 14.11.2005, 2 S 1884/03, juris.

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