Rz. 19

Entsprechend dem Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nach § 34 GrStG gewährt auch § 33 GrStG einen Teilerlass für die Grundsteuer in zwei Billigkeitsstufen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 GrStG vor, ist die Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG

  • bei einer Minderung des tatsächlichen Reinertrags um mehr als 50 % in Höhe von 25 % und
  • bei einer Minderung des tatsächlichen Reinertrags um 100 % in Höhe von 50 %

zu erlassen.

Ist der tatsächliche Reinertrag im Erlasszeitraum nur bis zu 50 % gemindert, kommt ein Erlass nach § 33 GrStG nicht in Betracht.

Die Regelung zum erforderlichen Ausmaß der Ertragsminderung geht auf eine Änderung des § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) v. 19.12.2008[2], zurück (siehe Rz. 3). Durch das JStG 2009 wurde § 33 Abs. 1 GrStG mit Wirkung vom 1.1.2008 neu gefasst. Infolge geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung,[3] wonach ein Grundsteuererlass gem. § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann, wurden erhebliche Grundsteuerausfälle befürchtet. Um eine gerechtere Lastenverteilung zwischen Steuerschuldner und der Gemeinde zu erreichen, wurde die Erlassmöglichkeit im Grundsatz zwar beibehalten, durch die Erhöhung des erforderlichen Ausmaßes der Ertragsminderung von vormals mehr als 20 % auf mehr als 50 % jedoch eingeschränkt.[4] Darüber hinaus wurde die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG zur Verwaltungsvereinfachung genutzt. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG a. F. (Rechtslage bis einschließlich Kalenderjahr 2007) war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung des normalen Rohertrags entsprach. Infolgedessen mussten in Fällen, in denen der Erlassanspruch dem Grunde nach gegeben war, zur Berechnung von dessen Höhe sowohl der normale Rohertrag als auch der tatsächlich erzielte Ertrag genau ermittelt werden. Dies konnte im Einzelfall sehr schwierig und fehleranfällig sein. Nach der gesetzlichen Änderung ab 2008, wonach der Erlass in zwei Billigkeitsstufen (bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % oder 100 %) gewährt wird, konnte bereits nach überschlägiger Berechnung ermittelt werden, ob das erforderliche Ausmaß der Ertragsminderung für einen Erlass der Grundsteuer von mehr als 50 % eingetreten ist. Diese Änderung stellte sowohl für Behörden und Gerichte als auch für die Steuerpflichtigen selbst und ihre steuerlichen Berater eine erhebliche Vereinfachung dar.[5]

 

Rz. 20

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 2008, 2794.
[4] BT-Drs. 16/10494 v. 7.10.2008, 32, 33.
[5] FG Bremen v. 9.6.2010, 3 K 57/09 (1), EFG 2010, 1813.

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