Rz. 1

Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde die Regelungsmatierie des bisherigen § 33 GrStG zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung aufgespalten in die Normen:

  • § 33 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie
  • § 34 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken.

Normadressaten dieser Vorschrift sind nunmehr ausschließlich die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen liegt dieser Erlasstatbestand in der Praxis nur selten vor.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Die Einziehung der Grundsteuer muss außerdem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein. Soweit die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann, ist ein Erlass ausgeschlossen.

Der Erlass wird in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 % ist die Grundsteuer in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung um 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft fort (siehe § 32 GrStG, Rz. 2).[4]

§ 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[5], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[6], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] Siehe Gesetzesbegründung zu § 33 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 5

Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (siehe § 32 GrStG, Rz. 1).

Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (siehe § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff., 23) geregelten Fällen eines Vollerlasses der Grundsteuer, kann die Grundsteuer nach § 33 GrStG in Abhängigkeit vom Ausmaß der Ertragsminderung nur teilweise in zwei Billigkeitsstufen in Höhe von 25 % oder in Höhe von 50 % erlassen werden.

Der Vorschrift begegnen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Rz. 6 – 8

einstweilen frei

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