Rz. 1

Unter Steuervorauszahlungen werden im Allgemeinen Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld verstanden. Bei der späteren Festsetzung der Jahressteuerschuld werden die Vorauszahlungen angerechnet oder wie bei der Grundsteuer abgerechnet.

Die für das laufende Kj. nach § 29 GrStG geleisteten Grundsteuer-Vorauszahlungen sind bei erstmaliger Festsetzung der Jahressteuerschuld für dieses Kj. gem. § 30 GrStG abzurechnen. Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen die festgesetzte Jahressteuerschuld später wieder geändert oder der erteilte Grundsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben wird.

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift normiert die Abrechnung der nach Maßgabe des § 29 GrStG geleisteten Grundsteuer-Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) bei erstmaliger Festsetzung der Jahressteuerschuld, auf die die Vorauszahlungen geleistet wurden, sowie bei Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Jahressteuerschuld.

Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids gem. § 29 i. V. m. § 28 GrStG zu entrichten waren, kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage i. S. d. § 28 GrStG ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag (Mehrbetrag) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids nachzuentrichten.

Ist die entsprechende Summe der Vorauszahlungen hingegen größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag (überzahlte Betrag) nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

Die vorgenannten Regelungen zur Abrechnung über die Vorauszahlungen gelten bei rückwirkender Änderung oder Aufhebung der Jahressteuerschuld entsprechend.

Die Abrechnung der bisher geleisteten Grundsteuer-Vorauszahlungen bei erstmaliger Festsetzung sowie rückwirkender Änderung oder Aufhebung der Jahressteuerschuld erfolgt grundsätzlich von Amts wegen im Rahmen eines Grundsteuerbescheids.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat in Übereinstimmung mit der vormaligen Rechtslage nach § 24 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und mit der Regelung bei anderen Veranlagungssteuern bestimmt, dass ein Mehrbetrag, der sich nach dem Ergebnis der endgültigen Festsetzung gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ergibt, innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuentrichten ist. Der Gesetzgeber wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass für bereits rückständige Vorauszahlungen dadurch keine neue Zahlungsfrist begründet wird. Eine Überzahlung sei durch Aufrechnung mit anderen Steuerschulden oder durch Zurückzahlung auszugleichen. Eine entsprechende Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen sei auch dann erforderlich, wenn für das Kalenderjahr bereits ein Steuerbescheid erteilt war, später aber eine anderweitige Festsetzung erfolgt oder der erteilte Grundsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben wird.[3]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 30 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 93, 94.
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2021, 2931.
[7] BGBl I 1973, 965.
[8] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Sofern der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) bis zur Festsetzung der Jahressteuer gem. § 29 GrStG Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten hatte, sind diese bei der späteren erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer für das Kj. gem. § 27 GrStG sowie bei Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 30 GrStG abzurechnen.

Hatte der Steuerschuldner für den Steuergegenstand bislang noch keine Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten, kommt eine Nachentrichtung für die ggf. nachträglich fällig gewordenen Jahresbeträge und anteiligen Jahressteuern für das laufende Kj. nach Maßgabe des § 31 GrStG in Betracht.

Zur Unterscheidung der Vorauszahlungen nach § 29 GrStG von der Entrichtung des festgesetzten Jahresbetrages der Grundsteuer in Teilbeträgen nach § 28 GrStG und der Nachentrichtung der Grundsteuer nach § 31 GrStG s. § 28 GrStG Rz. 8.

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