3.3.2.1 Berufsvertretungen und Berufsverbände

 

Rz. 30

Berufsvertretungen und Berufsverbände sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Mithin liegen bei ihnen die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG nicht vor (Rz. 20).

Die Befreiungsvorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann nicht für Berufsvertretungen und Berufsverbände gelten, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. Aus Sicht des Gesetzgebers wäre eine unterschiedliche Behandlung von Berufsverbänden je nachdem, ob sie öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter, im Hinblick auf Artikel 3 GG bedenklich. Dies gelte umso mehr, als auch sonst Berufsverbände mit öffentlich-rechtlichem Charakter und Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter steuerlich im Wesentlichen gleichbehandelt werden. Für eine generelle Befreiung aller Berufsverbände hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen (Rz. 22).[1]

Berufsvertretungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der durch sie repräsentierten Angehörigen bestimmter Berufszweige vertreten, außerdem öffentliche Aufgaben erfüllen und zu diesem Zweck in der Regel mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind.[2] Zu den Berufsvertretungen gehören insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ärztekammern und Landwirtschaftskammern.[3] Politische Parteien und politische Vereine[4] und Lohnsteuerhilfevereine[5] sind keine Berufsvertretungen.

Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Auch der Zusammenschluss mehrerer Berufsverbände zu einem Dachverband stellt einen Berufsverband dar (R 5.7 Abs. 1 KStR 2015). Zu den Berufsverbänden gehören insbesondere Wirtschaftsverbände, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.

 

Rz. 31

Einstweilen frei

3.3.2.2 Kassenärztliche Vereinigungen

 

Rz. 32

Neben Berufsvertretungen und Berufsverbände (Rz. 22, 30) sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG auch kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Vereinigungen und kassenärztliche Bundesvereinigungen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen (Rz. 22). Mithin liegen bei ihnen die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG nicht vor (Rz. 20).

Wenngleich die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die beide Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auch auf die Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit gerichtet sind, steht doch die Vertretung der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen im Vordergrund. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Doppelnatur ihrer Aufgabenstellung mithin die Gewährung der Steuerbefreiung nicht begründen.[1] Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erschien dem Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit den Berufsvertretungen und Berufsverbänden gerechtfertigt (Rz. 22).[2]

 

Rz. 33

Einstweilen frei

3.3.2.3 Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Rz. 34

Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GrStG nicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG werden Befreiungen von der Grundsteuer ausdrücklich nur für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Nach deutschem Recht werden zwar auch ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als rechtsfähig anerkannt. Steuerlich wird ihnen jedoch nicht die Stellung einer entsprechenden inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeräumt. Sie werden grundsätzlich wie andere Körperschaften des privaten Rechts behandelt.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung des inländischen Grundbesitzes fremder Staaten, der für diplomatische oder konsularische Zwecke benutzt wird, sowie des inländischen Grundbesitzes von bestimmten zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Einrichtung siehe Rz. 94, 97.

Wegen der Anwendung der Grundsteuerbefreiungsvorschrift auf Grundstücke, die den ausländischen Streitkräften und den internationalen militärischen Hauptquartieren zur Benutzung überlassen worden sind, siehe Rz. 39.

Rz. 35

Einstweilen frei

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