1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind.

Im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht i. S. d. Art. 28 Abs. 2 GG und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes i. S. d. Art. 105 Abs. 2 GG hat es der historische Bundesgesetzgeber als zweckmäßig erachtet, den Ländern zu ermöglichen, den Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festlegung der Hebesätze einzugrenzen.[1]

Die Länder können im Wege landesrechtlicher Regelungen das Verhältnis der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer zueinander (Koppelungsvorschriften), Höchsthebesätze und Ausnahmegenehmigungen durch die Gemeindeaufsichtsbehörde bestimmen.

Bislang hat kein Bundesland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Da den Ländern im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) vom 15.11.2019[2] für die Grundsteuer nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG – generell – das Recht zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen eingeräumt wurde (sog. Länderöffnungsklausel), erscheint § 26 GrStG zwischenzeitlich überholt.

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 26 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92.
[2] BGBl I 2019, 1546.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift eröffnet im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG und der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 105 Abs. 2 GG eine Möglichkeit zu landesrechtlichen Regelungen über

  • das Verhältnis der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer zueinander (Koppelungsvorschriften),
  • Höchsthebesätze und
  • Ausnahmegenehmigungen durch die Gemeindeaufsichtsbehörde.

Soweit von den Ländern hiervon Gebrauch gemacht wird, wird der Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festlegung der Hebesätze entsprechend beschränkt.

§§ 25, 26 GrStG enthalten die grundsteuerrechtlichen Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] nimmt den Regelungsinhalt aus § 21 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich auf.

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde die Vorschrift nur im Rahmen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29.10.1997[5] geändert. Der Gesetzestext wurde hierbei einerseits durch Streichung des Hinweises auf die Lohnsummensteuer, die bereits durch das Steueränderungsgesetz 1979 v. 30.11.1978[6] aufgehoben wurde und anderseits durch Beschränkung auf die Gewerbesteuer nach dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer zum 1.1.1998 durch das UntStRFoG vom 29.10.1997 rechtsbereinigt.

 

Rz. 6

Die Vorschrift blieb sowohl im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[7] als auch in den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[9] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[10], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[11], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] RGBl 1936, 961.
[4] BGBl I 1951, 996.
[5] BGBl I 1997, 2590.
[6] BGBl I 1978, 1849.
[7] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I 2021, 2931.
[10] BGBl I 1973, 965.
[11] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

In den §§ 25, 26 GrStG werden die Vorschriften des GrStG zusammengefasst, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für Grundsteuer im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens (§ 25 GrStG Rz. 1) zu beachten sind.

 

Rz. 9

einstweilen frei

2 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

 

Rz. 10

§ 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer (§ 25 GrStG) zu beachten sind.

Nach § 26 GrStG bleibt es einer landesrechtliche Regelung vorbehalten,

  • in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorschriften),
  • welche Höchstsätze für Hebesätze nicht überschritten werden dürfen (Höchsthebesätze) und
  • inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können (Ausnahmegenehmigungen der Gemeindeaufsichtsbehörde).

Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich verankerten Hebesatzautonomie gem. Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG steht den Gemeinden das Recht zu, den Hebesatz für die Gr...

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