Rz. 5
Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] nimmt den Regelungsinhalt aus § 21 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich auf.
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde die Vorschrift nur im Rahmen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29.10.1997[5] geändert. Der Gesetzestext wurde hierbei einerseits durch Streichung des Hinweises auf die Lohnsummensteuer, die bereits durch das Steueränderungsgesetz 1979 v. 30.11.1978[6] aufgehoben wurde und anderseits durch Beschränkung auf die Gewerbesteuer nach dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer zum 1.1.1998 durch das UntStRFoG vom 29.10.1997 rechtsbereinigt.
Rz. 6
Die Vorschrift blieb sowohl im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[7] als auch in den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[9] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[10], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[11], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei
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