1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ergänzt die in § 22 GrStG geregelte Zerlegung des Steuermessbetrags. Sie bestimmt den Zerlegungsstichtag und damit die Verhältnisse, die der Zerlegung nach § 22 GrStG zugrunde zu legen sind.

Da der zu zerlegende Grundsteuermessbetrag auf der Feststellung des Grundsteuerwerts basiert, knüpft der Zerlegungsstichtag an die Feststellungszeitpunkte der für die Festsetzung der Steuermessbeträge maßgebenden Grundsteuerwerte an.

Für die Fälle, in denen sich die Zerlegungsgrundlagen ändern, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, wird eine spezielle Änderungsvorschrift für die Zerlegungsbescheide normiert.

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Nach § 23 Abs. 1 GrStG werden der Zerlegung des Steuermessbetrags die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist. Insoweit wird nur mittelbar bestimmt, dass der Zerlegungsstichtag der Zeitpunkt ist, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist.

Abs. 2 der Vorschrift enthält eine spezielle Änderungsvorschrift für Zerlegungsbescheide, wenn sich die Zerlegungsgrundlagen ändern, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 EUR vom bisherigen Anteil abweicht.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 18 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 35 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952 in sich aufgenommen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers kann die Zerlegung des Steuermessbetrags jeweils nur auf den Zeitpunkt durchgeführt werden kann, auf den auch der maßgebende Einheitswert[3] festgestellt worden ist. Die Verhältnisse von diesem Zeitpunkt bleiben auch dann maßgebend, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, die wegen Nichterreichung der erforderlichen Wertgrenzen nicht zu einer Fortschreibung führen. Eine andere Rechtslage bestehe allerdings, wenn sich die Grundlagen für die Zerlegung, z. B. durch Änderung der Gemeindegrenzen oder in Umlegungsfällen, ändern. Hier soll auf den Beginn des Kalenderjahrs, das der Änderung folgt, eine neue Zerlegung durchgeführt werden, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 20 DM, von ihrem bisherigen Anteil abweicht. Die Bagatellgrenze wurde hierbei gegenüber der bisherigen Regelung (§ 35 GrStDV) erhöht und der Bagatellgrenze in § 22 GrStG angepasst.[4]

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde die Vorschrift lediglich im Rahmen des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19.12.2000[5] geändert. Hierbei wurde in § 23 Abs. 2 GrStG die Angabe "zwanzig Deutsche Mark" durch die Angabe "zehn Euro" ersetzt.

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[6] wurde in der Vorschrift lediglich der Begriff des Einheitswerts durch den neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundsteuerwerts ersetzt.[7]

§ 23 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 23 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] Für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 werden anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte festgestellt.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 23 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 90.
[5] BGBl I 2000, 1790.
[6] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[7] S. Gesetzesbegründung zu Art. 3 Nr. 24, § 23 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 127.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

In 23 Abs. 1 GrStG wird mittelbar bestimmt, dass der Stichtag für die Zerlegung Steuermessbetrags nach § 22 GrStG der Zeitpunkt ist, auf den die für die Festsetzung des Steuermessbetrags nach §§ 13 ff. GrStG maßgebenden Grundsteuerwerte festgestellt worden ist. Als Zerlegungsstichtag kommen infolgedessen der Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 221 Abs. 2 BewG, der Fortschreibungszeitpunkt nach § 222 Abs. 4 BewG, der Nachfeststellungszeitpunkt nach § 223 Abs. 2 BewG sowie der Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 BewG in Betracht.

Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG ist eng mit der Feststellung der Grundsteuerwerte nach §§ 219 ff. BewG verknüpft (§ 16 GrStG Rz. 1).

§ 23 Abs. 2 GrStG enthält...

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