Rz. 3

In § 22 Abs. 1 GrStG wird für Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, vorbehaltlich eines Steuerausgleichs nach § 24 GrStG die Zerlegung des Steuermessbetrags in auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) angeordnet. Hierdurch werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Zerlegungsverfahren bestimmt.

In Abs. 2 der Vorschrift wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Als Zerlegungsmaßstab wird das Verhältnis der Reinerträge zugrunde gelegt, die gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde im Rahmen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln und auszuweisen sind (Rz. 6).

In § 22 Abs. 3 GrStG wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Grundstücke bestimmt. Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinanderstehen (Zerlegung nach Flächengrößen). Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen (Zerlegung nach Einigung der Beteiligten).

In Abs. 4 der Vorschrift wird ein Mindestzerlegungsanteil für eine Zuweisung im Zerlegungsverfahren bestimmt. Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 EUR, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach § 22 Absatz 2 oder 3 GrStG der größte Zerlegungsanteil zusteht.

Der Zerlegungsstichtag wird in § 23 GrStG bestimmt.

Die Zerlegung ist von Amts wegen durchzuführen, eines Antrag bedarf es hierfür nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Zerlegung nach Einigung der Beteiligten (Rz. 18).

Der Kommentierung wird ergänzt durch eine kompakte Darstellung zu den verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Zerlegungs- und Zuteilungsverfahrens (Rz. 22 ff.).

 

Rz. 4

einstweilen frei

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