Rz. 18

Es ist nicht auszuschließen, dass der vereinfachte gesetzliche Zerlegungsmaßstab nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG (Zerlegung nach Flächengrößen) zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. Hierzu kann es insbesondere kommen, wenn sich die wesentlichen wertbestimmenden Grundstücksmerkmale auf das Gebiet nur einzelner zerlegungsbeteiligter Gemeinden konzentrieren und somit die Aufteilung des Steuermessbetrags nach dem Verhältnis der Flächengrößen diese Wertverhältnisse nicht angemessen berücksichtigen. Zu denken ist etwa an ein größeres Geschäftsgrundstück, bei dem sich die wesentlichen Gebäude auf dem relativ kleinen Teil einer Gemeinde, dagegen relativ große Park- oder Vorratsflächen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde befinden (Rz. 5). Allein das Vorhandensein eines Gebäudes auf dem Gebiet nur einer zerlegungsbeteiligten Gemeinde lässt allerdings nicht die Annahme zu, dass eine Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. Der für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes ermittelte Grundsteuerwert und der darauf aufbauende Steuermessbetrag ist vielmehr als Ganzes anzusehen, der sich – gleichmäßig – auf die gesamte wirtschaftliche Einheit erstreckt, sodass in der Regel eine Zerlegung nach Flächengrößen in Betracht kommt.[1]

Führt die Zerlegung nach Flächengrößen (Rz. 16) zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, können sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner gem. § 22 Abs. 3 S. 2 GrStG auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen (Zerlegung nach Einigung der Beteiligten). Der vereinbarte Zerlegungsmaßstab kann jeder beliebige andere – vom gesetzlichen Zerlegungsmaßstab abweichende – Maßstab sein. Denkbar sind insbesondere Aufteilungen nach Bruchteilen, Prozentsätzen oder Beträgen.[2] Der gewählte Aufteilungsmaßstab muss sich aus der Vereinbarung ergeben.

Ohne Einigung zwischen den Gemeinden und dem Steuerschuldner bleibt der Flächenmaßstab auch dann maßgebend, wenn dieser zu einem unbilligen Ergebnis führt.[3]

Mit einem zwischen den Gemeinden und dem Steuerschuldner vereinbarten Zerlegungsmaßstab kann die durch eine Zerlegung angestrebte gerechte Verteilung des Steuermessbetrags rechtssicher erreicht werden (Rz. 5). Die Einigung der Zerlegungsbeteiligten bietet die beste Gewähr für Rechtsfrieden.[4] Die Beteiligten können den Zerlegungsbescheid in diesen Fällen nur noch mit der Behauptung anfechten, dass der vereinbarte Zerlegungsmaßstab vom Finanzamt unzutreffend angewendet worden sei.[5] Gleichwohl steht eine Zerlegung durch Einigung nicht im völligen Belieben der Zerlegungsbeteiligten. Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Zerlegung kommt eine Einigung der Beteiligten – im Gegensatz zum bisherigen Recht[6]- erst in Betracht, wenn eine Zerlegung nach dem gesetzlichen Zerlegungsmaßstab (Zerlegung nach Flächengrößen) zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt.[7]

Wenngleich eine Zerlegung grundsätzlich – ohne gesonderten Antrag – von Amts wegen durchzuführen ist, wird das Finanzamt in der Praxis in der Regel erst tätig, wenn alle an der Zerlegung beteiligten Gemeinden und der Steuerschuldner einen solchen – anderen – Zerlegungsmaßstab beim Finanzamt beantragen oder mitteilen.[8] Auf anderem Wege dürften die Finanzbehörden nur ausnahmsweise von einer solchen Einigung zwischen den Zerlegungsbeteiligten Kenntnis erlangen. Stellt ein Beteiligter den Antrag, müssen alle anderen Zerlegungsbeteiligten zustimmen. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eine solche Einigung anzuregen oder gar herbeizuführen.[9]

Der vereinbarte Zerlegungsmaßstab gilt längstens für die Dauer eines Hauptveranlagungszeitraums.[10] Nach einer Hauptveranlagung gilt zunächst wieder der gesetzliche Zerlegungsmaßstab (Zerlegung nach Flächengrößen), soweit sich die Beteiligten nicht erneut auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen und dies dem Finanzamt mitteilen.

Innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraums gilt der vereinbarte Zerlegungsmaßstab so lange, bis sich alle Zerlegungsbeteiligten erneut auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen und dies dem Finanzamt mitteilen (Änderung des vereinbarten Aufteilungsmaßstabes). Jeder Zerlegungsbeteiligte kann die Vereinbarung jederzeit kündigen. Den Beteiligten steht es in diesem Fall frei, sich erneut über einen anderen – vom bisher vereinbarten Zerlegungsmaßstab abweichenden – Zerlegungsmaßstab zu einigen. Erfolgt keine erneute Einigung aller Beteiligten kann das Finanzamt nur zum gesetzlichen Zerlegungsmaßstab nach Flächengrößen zurückkehren.[11]

Infolge der Aufhebung oder Änderung der Einigung ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich feststellt wird. Infolgedessen sind die Zerlegungsanteile gem. § 23 Abs. 2 GrStG nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln.

 

Rz. 19

einstweilen frei

[1] Ebenso Bock in Grootens, GrStG, § 22 GrStG Rz. 46.
[2] S. Niedersächsisches Finanzministerium v. 27.4.1976, G 1140-4-34.
[3] Niedersächsisches FG v. 8.12.1992, I 798/87, EFG 1993, 398.
[4] Troll/Eisele, GrS...

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