Rz. 16

Bei gemeindeübergreifenden Grundstücken ist der Steuermessbetrag nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG grundsätzlich in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächen zueinanderstehen (Zerlegung nach Flächengrößen).

Infolge dieses Zerlegungsmaßstabes ist es insbesondere unerheblich, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt und in welchem Wertverhältnis die jeweiligen Teilflächen in den einzelnen Gemeinden zueinanderstehen. Der Gesetzgeber hat insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gründen einer stark vereinfachten Zerlegung den Vorzug gegenüber einer an individuellen Einzelwerten orientierte Aufteilung gegeben (Rz. 5, 6). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Zerlegung des Grundsteuer-Messbetrags ab 1974 grundsätzlich den Aufteilungsmaßstab nach Flächengrößen vorgesehen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Für ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück wurde ein Grundsteuerwert in Höhe von 400.000 EUR festgestellt und darauf aufbauend ein Steuermessbetrag in Höhe von 124 EUR (400.000 EUR x Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG: 0,00031) festgesetzt. Das Grundstück mit einer Gesamtgröße von 1.000 m² erstreckt sich mit 400 m² auf das Gebiet der Gemeinde A und mit 600 m² auf das Gebiet der Gemeinde B. Das Mehrfamilienhaus befindet sich auf der Grundstücksteilfläche in der Gemeinde A.

Nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG ist der Zerlegungsmaßstab für das gemeindeübergreifende Grundstück das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinanderstehen. Im Rahmen der Zerlegung ist infolgedessen der Gemeinde A ein Zerlegungsanteil am Steuermessbetrag in Höhe von 49,60 EUR (400 / 1.000 x 124 EUR) und der Gemeinde B ein Zerlegungsanteil am Steuermessbetrag in Höhe von 74,40 EUR (600 / 1.000 x 124 EUR) zuzuweisen. Unerheblich ist, dass sich das Mehrfamilienhaus auf der Grundstücksteilfläche der Gemeinde A befindet.

Da diese vereinfachte Zerlegung nach Flächengrößen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen kann, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 S. 2 GrStG (Rz. 18) für die Zerlegungsbeteiligten die Möglichkeit eröffnet, sich ausnahmsweise auf einen anderen Zerlegungsmaßstab zu einigen (Zerlegung nach Einigung der Beteiligten).

 

Rz. 17

einstweilen frei

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