Rz. 3

In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind in diesen Fällen auf den Nachfeststellungzeitpunkt nachträglich festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge bindend (§§ 171 Abs. 10 AO, § 182 Abs. 1 AO). Eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts und damit eine Nachveranlagung des Steuermessbetrages wird durchgeführt, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten neu entsteht oder erstmals zur Grundsteuer herangezogen wird.

In Abs. 2 der Vorschrift wird bestimmt, dass eine Nachveranlagung auch dann durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung des Steuergegenstandes wegfallen, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert aber bereits festgestellt wurde. Da der Grundsteuerwert schon vorliegt, muss in diesen Fällen eine Nachveranlagung des Steuermessbetrags unabhängig von einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts durchgeführt werden (Rz. 5).

In Abs. 3 der Vorschrift werden die Veranlagungszeitpunkte für eine Nachveranlagung (Nachveranlagungszeitpunkte) normiert.

Schließlich enthält Abs. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für den Nachveranlagungszeitpunkt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG (§ 16 GrStG Rz. 12) eintreten.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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