Rz. 10

Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt.[1] Öffentliche Lasten entstehen unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht.[2] Eine öffentliche Last entsteht kraft Gesetzes. Für die Grundsteuer wird durch § 12 GrStG eine solche öffentliche Last begründet. Sie ist die einzige Steuer, die eine solche öffentliche Last begründet.

Öffentliche Lasten sind als dingliche Verwertungsrechte anzusehen, weil der Eigentümer nach § 77 Abs. 2 S. 1 AO die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss; funktionell entsprechen öffentliche Lasten daher einem Grundpfandrecht.[3] In das Grundbuch werden öffentliche Lasten gem. § 54 GBO jedoch grundsätzlich nicht eingetragen.

Aufgrund der öffentlichen Last steht den Steuergläubigern, also den Gemeinden, das Recht zu, sich wegen einer Grundsteuerforderung unmittelbar aus dem haftenden Grundstück durch Zwangsvollstreckung (§§ 864-871 ZPO, ZVG) zu befriedigen. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt gem. § 866 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung.

Die Bedeutung der öffentlichen Last liegt insbesondere in der bevorrechtigten Befriedung der Grundsteuerforderungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung und in einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren (Rz. 12). Die dingliche Haftung der Grundstücke bedeutet auch eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung; denn bei einer Stundung oder Aussetzung der Vollziehung kann auf eine besondere Prüfung der Gefährdung des Steueranspruchs und damit auf Sicherheitsleistungen verzichtet werden.

 

Rz. 11

Die Grundlagen für die materielle Duldungspflicht ergeben sich aus dem gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend anwendbaren § 77 Abs. 2 S. 1 AO i. V. m. § 12 GrStG. Hiernach hat der bürgerlich-rechtliche Eigentümer wegen einer Grundsteuerforderung, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden. Er kann die Zwangsvollstreckung durch Zahlung der Steuerschuld abwenden.

Nach § 77 Abs. 2 S. 1 AO hat wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz (§ 2 GrStG) ruht, der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden (Duldungspflichtiger). Zugunsten der Gemeinden bzw. der Finanzbehörden gilt gem. § 77 Abs. 2 S. 2 AO hierbei als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Die bürgerlich-rechtliche Eigentümervermutung kraft Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB) wird insoweit übertragen. Nach dieser gesetzlichen Fiktion kann die dingliche Haftung nur gegen den jeweiligen bürgerlich-rechtlichen Eigentümer des Grundstücks, nicht jedoch gegen den wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden (§ 10 GrStG Rz. 12). Ohne Belang ist, ob der bürgerlich-rechtliche Eigentümer auch persönlich Haftender (§ 11 GrStG) oder Steuerschuldner für eigene Steuerschulden (§ 10 GrStG) ist.

 

Rz. 12

Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

Haftungsgegenstand ist jedoch nicht der Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG bzw. der Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne, sondern nur das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 94 BGB).[4] Soweit der Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG Wirtschaftsgüter umfasst, die bürgerlich-rechtlich nicht zum Grundstück gehören, geht die dingliche Haftung mithin ins Leere.

Im Unterschied zur Einheitsbewertung gelten bei der Feststellung der Grundsteuerwerte das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden (Erbbaurechtsgrundstück) gem. § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG als ein Grundstück. Der hierfür ermittelte Gesamtwert wird gem. § 261 S. 2 BewG dem Erbbauberechtigten zugerechnet, der damit nach § 10 GrStG Steuerschuldner ist. Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist hingegen der Erbbauverpflichtete bzw. Erbbaurechtsgeber. Die öffentliche Last ruht auf dem mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück, dieses haftet für die Grundsteuer. Das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil Grund und Bodens. Damit ist der Erbbauverpflichtete bzw. Erbbaurechtsgeber der Duldungspflichtige i. S. d. § 77 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 GrStG, der die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss. Gegenüber ihm ist der Duldungsbescheid i. S. d. § 191 Abs. 1 S. 1 AO zu erlassen. Das Wesen der öffentlichen Last ist die dingliche Haftung des Steuergegenstandes für die öffentlich-rechtliche Abgabe dergestalt, dass die dingliche Haftung des Steuergegenstandes gegen den jeweilige...

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