Rz. 3

Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grundsteuerforderung unmittelbar aus dem haftenden Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen.

Der bürgerlich-rechtliche Eigentümer hat nach dem gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend anwendbaren § 77 Abs. 2 S. 1 und 2 AO i. V. m. § 12 GrStG wegen einer Grundsteuerforderung, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden.

Die Bedeutung der öffentlichen Last liegt insbesondere in der bevorrechtigten Befriedung der Grundsteuerforderungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung und in einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren (Rz. 19). Darüber hinaus trägt die dingliche Haftung der Grundstücke zur Verwaltungsvereinfachung bei (Rz. 10).

 

Rz. 4

einstweilen frei

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