Rz. 5

Rz. 5

Entsprechend der Gesetzesbegründung (siehe Rz. 3) ist insbesondere auf den verfassungsrechtlichen Kontext der Vorschrift hinzuweisen. Nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Ihnen ist gem. Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Diese Regelungen sind Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG. Eine den Gemeinden zustehende mit Hebesatzrecht ausgestattete Steuerquelle, wie die Grundsteuer, schafft die Grundlagen für deren finanzielle Eigenverantwortung und gewährleistet damit die kommunale Selbstverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG).

In Erfüllung des grundgesetzlichen Regelungsauftrages hat der Bund unter Nutzung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer den Gemeinden einerseits in § 1 Abs. 1 GrStG die grundsätzliche Berechtigung zur Erhebung der Grundsteuer und anderseits in § 25 Abs. 1 GrStG das Recht zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer eingeräumt. Das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes wird durch den Bundesgesetzgeber in § 25 GrStG teilweise eingeschränkt. Infolge der Ermächtigungsgrundlage in § 26 GrStG bleibt es darüber hinaus landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Kopplungsvorschriften), welche Höchsthebesätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können.

Nach Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Ländern zu, wenn in einem Land keine Gemeinden bestehen. Für diese Fälle enthält § 1 Abs. 2 GrStG die Sonderregelung, dass die nach dem GrStG den Gemeinden zustehenden Rechte dem Land zustehen.

 

Rz. 6-8

einstweilen frei

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