Rz. 3
Ihren Ursprung hat die Vorschrift bereits in § 1 der Grundsteuergesetze vom 1.12.1936[1] und vom 10.8.1951[2]. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[3] erhielt die Vorschrift ihre jetzige Fassung. Sie wurde insbesondere im verfassungsrechtlichen Kontext zu Art. 106 Abs. 6 GG und Art. 28 Abs. 2 GG begründet.[4] dargestellt.
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde die Vorschrift nicht geändert.
§ 1 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[5], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[6], wurde im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[7] unverändert mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2025 in das Grundsteuergesetz überführt.
§ 1 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 1 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 4
einstweilen frei
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