Rz. 17

§ 232 Abs. 2 S. 1 BewG bestimmt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehört die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des jeweiligen Betriebsinhabers stehen und diesem Betrieb objektiv dauernd zu dienen bestimmt sind. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt ist, ist der dem Wirtschaftsgut im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG zukommende Zweck (Zweckbestimmung) maßgeblich (Rz. 15). Infolgedessen sind nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen (Rz. 14).

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG können zu einer wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nur diejenigen Wirtschaftsgüter zusammengefasst werden, die dem Eigentümer gehören (Rz. 18, 19) und deren Zweckbestimmung sowie deren wirtschaftliche Zusammengehörigkeit dies nach der Verkehrsanschauung (Rz. 20) gebieten (§ 2 GrStG Rz. 12, § 244 BewG Rz. 11 ff.).[1]

 

Rz. 18

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich zunächst nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG.[2]

Nach § 2 Abs. 2 BewG dürfen mehrere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums). Hierbei kann das Eigentum auch mehreren Eigentümern gemeinschaftlich, entweder nach Bruchteilen oder gesamthänderisch, zustehen.

Für die Grundsteuerbewertung ist hierbei das wirtschaftliche Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO maßgeblich.[3] Befinden sich Flächen im Feststellungszeitpunkt noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt infolgedessen für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum. Dies liegt insbesondere bereits vor, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind. So ist beispielsweise bei Flächen in Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG abzustellen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann ausnahmsweise in einem früheren Stadium vor einer Besitzeinweisung i. S. d. § 65 FlurbG in Betracht kommen, wenn der Fall der §§ 52, 53 FlurbG gegeben ist. In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Zustimmung zum Landabfindungsverzicht (Zugang der Erklärung bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde) maßgebend.[4]

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums für Zwecke der Grundsteuerbewertung allerdings mehrfach durchbrochen. So können insbesondere die vor dem 1.1.2022 für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung des § 26 BewG (Zusammenrechnung mehrerer Wirtschaftsgüter bei Eheleuten oder Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen) oder des § 34 Abs. 4 bis 6 BewG (Einbeziehung von Wirtschaftsgütern in fremden Eigentum in die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft) gebildeten wirtschaftlichen Einheiten gem. § 266 Abs. 5 BewG für den ersten Hauptfeststellungszeitraum der neuen Grundsteuerwerte weiterhin der Feststellung der Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden.[5] Für die während des ersten Hauptfeststellungszeitraums der Grundsteuerwerte ab 1.1.2022 neu entstehenden wirtschaftlichen Einheiten gilt diese Übergangsregelung jedoch nicht mehr.[6]

 

Rz. 19

Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden die Wirtschaftsgüter, die den dort genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, einen Gewerbebetrieb. Für Zwecke der Grundsteuer sind land- und forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen stehen, jedoch als Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG nach § 218 S. 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu erfassen und zu bewerten. Dies gilt insbesondere für das Eigentum von Personengesellschaften oder Personengemeinschaften, wenn die Flächen i. S. d. § 232 Abs. 1 S. 1 BewG zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion genutzt werden.[7] Entsprechendes gilt für Betriebe, die lediglich aus den Gründen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG bei der Ertragsteuer als Gewerbebetriebe erfasst werden. Betriebsvermögen gibt es für Zwecke der Grundsteuer nicht (Rz. 15).

In den in der Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführten Betrieb de...

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