Rz. 12

In § 232 Abs. 1 S. 1 BewG wird zunächst der Begriff der Land- und Forstwirtschaft tätigkeitsbezogen definiert. Analog zum Ertragsteuerrecht[1] wird unter Land- und Forstwirtschaft tradiert die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verstanden. Als Boden im vorstehenden Sinne gelten auch Substrate und Wasser.[2] Während die Erzeugnisse des Grund und Bodens als land- und forstwirtschaftliche Urproduktion anzusehen sind, muss es sich bei tierischen Erzeugnissen um Produkte handeln, die der Ernährung oder Bekleidung dienen.[3]

Der Sammelbegriff der Land- und Forstwirtschaft umfasst i. S. d. § 234 BewG neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige.[4] Die Tierzucht und -haltung, der i. S. d. § 241 BewG eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche als Futtergrundlage zur Verfügung steht, stellt eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit dar.[5]

Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen, insbesondere zur Erzeugung von Rohholz. Dies schließt die unmittelbare Veräußerung oder Verwertung des Holzes sowie der forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnisse ein.

Weinbau ist die landwirtschaftliche Kultivierung von Weinreben zur Gewinnung und Kelterung von Trauben sowie der Ausbau des Weines. Unter Ausbau des Weines fallen alle kellerwirtschaftlichen Arbeiten im Zeitraum zwischen dem Ende der Gärung und der Abfüllung eines Weines.

Unter dem Begriff Gartenbau wird der Anbau von Blumen, Gemüse, Obst und Baumschulerzeugnissen im Rahmen einer intensiven Bodenbearbeitung subsumiert.

Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören einerseits die in § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Sonderkulturen (Sondernutzungen), wie Hopfen und Spargel, und anderseits die in § 242 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 242 Abs. 2 BewG aufgezählten sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, namentlich die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht, der Pilzanbau, die Produktion von Nützlingen, die Weihnachtsbaumkulturen und die Kurzumtriebsplantagen.

 

Rz. 13

Einstweilen frei

[3] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 232 BewG, Rz. 6.
[4] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 232 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 99.

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