Rz. 2

In Abs. 1 der Vorschrift werden die bebauten Grundstücke unter Berücksichtigung der Preisbildungsmechanismen am Grundstücksmarkt in einer abschließenden Aufzählung in insgesamt 8 Grundstücksarten unterteilt.

In Abs. 2 bis 9 werden die einzelnen Grundstücksarten legal definiert.

Abs. 10 der Vorschrift enthält eine Legaldefinition zum Wohnungsbegriff, der insbesondere für die Abgrenzung von Ein- und Zweifamilienhäusern benötigt wird.

Die Unterscheidung der bebauten Grundstücke nach unterschiedlichen Grundstücksarten hat erhebliche Bedeutung für die Ermittlung des Grundsteuerwerts (Rz. 1).

 

Rz. 3

einstweilen frei

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